3 des erstinstanzlichen Dispositivs) auf die vorweg angeklagten Betrugshandlungen gemäss den Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3 (Ziff. IV. 1-2 des erstinstanzlichen Dispositivs) beziehen, scheint es angezeigt, die jeweils zusammenhängenden Ziffern miteinander bzw. nacheinander zu behandeln. Nachfolgend werden somit die Sachverhalte nach Autos und nach Zeitraum behandelt.