8. Vorbemerkungen Im Rahmen der Anklageschrift werden verschiedene Firmen genannt, welche in die vorliegend angeklagten Ereignisse involviert gewesen sein sollen. Die Vorinstanz hat deren Eckpunkte korrekt wiedergegeben. Soweit diese den Beschuldigten betreffen, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1235 f.). Da sich die angeklagten Sachverhalte im Ablauf bzw. in der Vorgehensweise stark ähneln und sich die Ziff. 2.2.1 bis 2.2.3 der Anklageschrift (Ziff. IV. 3 des erstinstanzlichen Dispositivs) auf die vorweg angeklagten Betrugshandlungen gemäss den Ziff.