10 Abs. 2 und 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (sogenannte «Unschuldsvermutung» bzw. Grundsatz «in dubio pro reo»). Das Gericht darf folglich nicht schuldig sprechen, wenn bei der objektiven Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 41, E. 2a m.w.