7. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht im Sinne von Art. 350 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (sogenannte «Unschuldsvermutung» bzw. Grundsatz «in dubio pro reo»).