Da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion Anschlussberufung erklärt hat, kann das Urteil im Sanktionenpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung