des erstinstanzlichen Dispositivs), die den Beschuldigten betreffenden Zivilklagen (Ziff. VII. 2-5 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Beschlagnahmungen (Ziff. VIII. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die praxisgemäss (ohnehin) neu zu erlassenen Verfügungen über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VIII. 2-3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die von der Vorinstanz ausgesprochene Sanktion Anschlussberufung erklärt hat, kann das Urteil im Sanktionenpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden;