6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in allen ihn betreffenden Punkten angefochten. Zu überprüfen sind damit die Schuldsprüche (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktionen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Kosten und Entschädigungen (Ziff. V. und VI. des erstinstanzlichen Dispositivs), die den Beschuldigten betreffenden Zivilklagen (Ziff.