Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 18 1509; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 11. Februar 2019 (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) in Bezug auf E.________ in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Betrugs, begangen im Juli 2012 in Wichtrach und anderswo gemeinsam mit E.________, zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 53‘900.00;