Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung und führte aus, dass sich diese betreffend den Beschuldigten A.________ auf das Strafmass beschränke (pag. 18 1388). Die von E.________ am 20. Februar 2020 angemeldete Berufung wurde mit Eingabe vom 18. Februar 2020 zurückgezogen, womit auch die von der Generalstaatsanwaltschaft am 11. Juni 2019 erklärte Anschlussberufung dahinfiel. Das Verfahren SK 2019 172 wurde mit Beschluss vom 28. Februar 2020 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.