2 wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Ziff. 1.3, 1.5 und 1.6 der AS, jedoch unter Auferlegung der auf die Ziff. 1.7 – 1.10 der AS entfallenden Verfahrenskosten von CHF 4‘090.00 (sich zusammensetzend aus Kosten der Voruntersuchung von CHF 2‘090.00 und Gebühren der HV von CHF 2‘000.00) an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. E.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen