Es ist an dieser Stelle bereits anzumerken, dass die Ordner «pag. R» sowie «pag. G» für das oberinstanzliche Verfahren nicht mehr von Relevanz sind. Eine besondere Zitierweise kann daher nachfolgend unterbleiben. Dies gilt auch für die Akten des Wirtschaftsstrafgerichts, zumal sich dessen Paginierung bzw. Zitierweise ohne weiteres von den übrigen Akten unterscheiden lässt. II. Formelles 2. Erstinstanzliches Urteil Das kantonale Wirtschaftsstrafgericht, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, fällte am 11. Februar 2019 folgendes Urteil (pag. 18 1182 ff.; Hervorhebungen im Original): I.