Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 172 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin und D.________ AG Zivilklägerin Gegenstand Veruntreuung, gewerbsmässiger Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 11. Februar 2019 (WSG 2017 25+26) Erwägungen: I. Vorbemerkung zur Aktenordnung 1. Zitierweise Die Vorinstanz hat die vorliegenden Akten wie folgt zitiert: Die Akten beinhalten die Hauptakten dreier verschiedener Verfahren (W13 32 – 34, oranger Ordnerrücken / W13 39 + 41, gelber Ordnerrücken / W11 76 + 77, roter Ordnerrücken), die alle prak- tisch gleich paginiert sind. Es wird wie folgt zitiert: Die Akten des Verfahrens W13 32 einzig mit der Pagina, die Akten des Verfahrens W13 39 mit der Zitierung „pag. G“ und die Akten des Verfahrens W11 76 mit der Zitierung „pag. R“, die Nebenakten nur mit der Nebenakten-Paginierung. Es ist an dieser Stelle bereits anzumerken, dass die Ordner «pag. R» sowie «pag. G» für das oberinstanzliche Verfahren nicht mehr von Relevanz sind. Eine beson- dere Zitierweise kann daher nachfolgend unterbleiben. Dies gilt auch für die Akten des Wirtschaftsstrafgerichts, zumal sich dessen Paginierung bzw. Zitierweise ohne weiteres von den übrigen Akten unterscheiden lässt. II. Formelles 2. Erstinstanzliches Urteil Das kantonale Wirtschaftsstrafgericht, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, fällte am 11. Februar 2019 folgendes Urteil (pag. 18 1182 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen E.________ 1. wegen Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 26. Mai 2012 und dem 14. Juli 2012 in Uetendorf (Ziff. 1.3 AS); 2. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, angeblich mehrfach begangen 2.1. am 25. September 2015 in Nidau (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Ziff. 1.5 AS); 2.2. am 4. Juni 2012 in Winterthur (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG, Ziff. 1.6.1 AS); 2.3. am 18. Juni 2012 in Winterthur (Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG, Ziff. 1.6.2 AS) 3. wegen Veruntreuung von Quellensteuern, angeblich mehrfach begangen zwischen November 2010 und Februar 2012 in Wichtrach (Ziff. 1.7 AS); 4. wegen Widerhandlung gegen das BVG, angeblich mehrfach begangen zwischen November 2010 und Februar 2012 in Wichtrach (Ziff. 1.8 AS); 5. wegen Widerhandlung gegen das UVG, angeblich mehrfach begangen zwischen November 2010 und Februar 2012 in Wichtrach (Ziff. 1.9 AS); 6. wegen Widerhandlung gegen das AHVG, angeblich mehrfach begangen zwischen November 2010 und Februar 2012 in Wichtrach (Ziff. 1.10 AS); 2 wird eingestellt, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Ziff. 1.3, 1.5 und 1.6 der AS, jedoch unter Auferle- gung der auf die Ziff. 1.7 – 1.10 der AS entfallenden Verfahrenskosten von CHF 4‘090.00 (sich zu- sammensetzend aus Kosten der Voruntersuchung von CHF 2‘090.00 und Gebühren der HV von CHF 2‘000.00) an den Kanton Bern und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. E.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen 1.1. spätestens am 23. Dezember 2011 in Dietikon zum Nachteil der F.________ AG im Delikts- betrag von CHF 69‘411.90 (Ziff. 1.1.1 AS); 1.2. spätestens am 20. März 2012 in Solothurn zum Nachteil der F.________ AG im Deliktsbe- trag von CHF 57‘230.20 (Ziff. 1.1.2 AS); 2. des Betrugs, gewerbsmässig begangen 2.1. im Mai / Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der G.________ AG im Delikts- betrag von CHF 50‘500.00 (Ziff. 1.1.3 AS); 2.2. im Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der H.________ (heute D.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 36‘000.00 (Ziff. 1.1.4 AS); 2.3. im Juli 2012 in Wichtrach und anderswo gemeinsam mit A.________, vgt., zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 53‘900.00 (Ziff. 1.1.5 AS); 3. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen zwischen Ende 2010 und Mitte 2011 in Wichtrach zum Nachteil der I.________ AG im Deliktsbetrag von ca. CHF 40‘000.00 (Ziff. 1.2. AS); 4. des Erschleichens einer falschen Beurkundung, begangen am 20. September 2011 in Thun (Ziff. 1.4 AS); und er wird in Anwendung der aArt. 40, Art. 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 2, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 253 Abs. 1 StGB; sowie Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 StPO III. verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs-, Ausschaffungs- und Sicherheitshaft von 222 Tagen sowie 26 Tagen vorzeitigem Straf- vollzug. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 54‘650.20. Die auf E.________, vgt., entfallenden Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus: den Kosten der Voruntersuchungen: 3 Gebühr (insgesamt CHF 33‘800.00) CHF 29‘100.00 Auslagen (insgesamt CHF 360.00) CHF 225.00 den Kosten des Entscheids des Zwangs- massnahmengerichts vom 24.08.2018: CHF 500.00 den Kosten der Hauptverhandlungen (inkl. schriftliche Begründung): Gebühr (insgesamt CHF 24‘000.00) CHF 19‘000.00 Auslagen (insgesamt CHF 110.20) CHF 110.20 Übersetzungskosten Montenegrinisch CHF 3‘840.00 den Kosten für das Führen der Anklage vor Gericht durch die Staatsanwaltschaft: Gebühr (insgesamt CHF 2‘500.00) CHF 1‘875.00 Total ausmachend CHF 54‘650.20 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 53‘650.20. IV. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, begangen im Juli 2012 in Wichtrach und anderswo gemeinsam mit E.________, vgt., zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 53‘900.00 (Ziff. 2.1.3 AS); 2. der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, mehrfach begangen 2.1. im Mai / Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der G.________ AG im Delikts- betrag von CHF 50‘500.00 (Ziff. 2.1.1 AS); 2.2. im Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der H.________ (heute D.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 36‘000.00 (Ziff. 2.1.2 AS); 3. der Urkundenfälschung, mehrfachen begangen zwischen dem 26. Mai 2012 und dem 14. Juli 2012 in Uetendorf (Ziff. 2.2 AS); und er wird in Anwendung der Art. 25, aArt. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, Art. 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB; sowie Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 StPO V. verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 228 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 27‘360.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20.04.2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6‘370.00. Die auf A.________, vgt., entfallenden Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus: den Kosten der Voruntersuchungen: Gebühr (insgesamt CHF 33‘800.00) CHF 2‘700.00 Auslagen (insgesamt CHF 360.00) CHF 45.00 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftliche Begründung): Gebühr (insgesamt CHF 24‘000.00) CHF 3‘000.00 den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft: Gebühr (insgesamt CHF 2‘500.00) CHF 625.00 Total ausmachend CHF 6‘370.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 5‘370.00. VI. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.________, vgt., durch Rechtsanwalt J.________, wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung (ab 01.01.2018) 82.92 200.00 CHF 16'583.34 8.00 100.00 CHF 800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2'273.40 Reisezuschlag CHF 900.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20'556.74 CHF 1'582.85 Auslagen nicht MWST-pflichtig CHF 273.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'412.59 volles Honorar (ab 01.01.2018) 82.92 250.00 CHF 20'729.18 8.00 125.00 CHF 1'000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2'273.40 Reisezuschlag CHF 900.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 24'902.58 CHF 1'917.50 Auslagen nicht MWSt-pflichtig CHF 273.00 Total CHF 27'093.08 nachforderbarer Betrag CHF 4'680.49 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt J.________ für die amtliche Verteidigung von E.________, vgt., mit CHF 22‘412.59. E.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt J.________ von CHF 22‘412.59 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz von CHF 4'680.49 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 E.________, vgt., hat ferner dem Kanton Bern die mit Verfügungen vom 06.08.2018 und vom 05.12.2018 ausgerichteten amtlichen Entschädigungen für Rechtsanwalt K.________ von CHF 33‘093.75 und CHF 13‘063.90, insgesamt ausmachend CHF 46‘157.65 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. 1. E.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO verurteilt, der F.________ AG (Privatklägerin 1), vgt., CHF 151‘005.35 zu bezahlen. 2. E.________, vgt., und A.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 Abs. 1 OR so- wie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der G.________ AG (Privatklägerin 2), vgt., CHF 54‘575.94 zu bezahlen. 3. E.________, vgt., und A.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 Abs. 1 OR so- wie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der D.________ AG (Privatklägerin 3), vgt., CHF 23‘034.90 zu bezahlen. 4. E.________, vgt., und A.________, vgt., werden in Anwendung von Art. 41 und 50 Abs. 1 OR so- wie Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der C.________ AG (Privatklägerin 4), vgt., CHF 56‘079.10 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 5. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Sämtliche beschlagnahmten und sich bei den Akten befindenden Unterlagen verbleiben als Be- weismittel bei den Akten. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________, vgt., er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 3. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte), vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (pag. 18 1207) form- und fristgerecht die Berufung an. Nach Zustellung der schriftlichen Ur- teilsbegründung mit Verfügung vom 30. April 2019 (pag. 18 1356) erklärte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2019 (pag. 18 1376 ff.) form und fristgerecht die Berufung. Diese richtete sich gegen die Ziff. IV. und V. des erstinstanzlichen Ur- teils (Schuldsprüche und Verurteilungen, inkl. Kostenfolgen für den Beschuldigten), 6 gegen die Ziff. VII. 2-5 (Zivilklagen) sowie gegen die Ziff. VIII. (weitere Verfügun- gen). Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten fol- gende Anträge: 1. Herr A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen des Betrugs, angeblich began- gen im Juli 2012 in Wichtrach und anderswo gemeinsam mit E.________, vgt., zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 53‘900.00. 2. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zu gewerbsmäs- sigem Betrug, angeblich mehrfach begangen im Mai / Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der G.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 50‘500.00 und angeblich mehrfach be- gangen im Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der H.________ (heute D.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 36‘000.00. 3. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 26. Mai 2012 und dem 14. Juli 2012 in Uetendorf. 4. Die auf Herrn A.________ entfallenden Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Rechtsmittelverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Herrn A.________ sei für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 25‘398.55 auszurichten. 6. Herrn A.________ sei für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. 7. Die Zivilklage sei abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Anschluss- berufung und führte aus, dass sich diese betreffend den Beschuldigten A.________ auf das Strafmass beschränke (pag. 18 1388). Die von E.________ am 20. Februar 2020 angemeldete Berufung wurde mit Ein- gabe vom 18. Februar 2020 zurückgezogen, womit auch die von der General- staatsanwaltschaft am 11. Juni 2019 erklärte Anschlussberufung dahinfiel. Das Verfahren SK 2019 172 wurde mit Beschluss vom 28. Februar 2020 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Das Urteil des kantonalen Wirt- schaftsstrafgerichts vom 19. Februar 2019 wurde – soweit E.________ betreffend – rechtskräftig. Hiervon ausgenommen wurden die Ziff. VII. 2-5 bezüglich solidari- scher Haftbarkeit. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 27. und 28. Februar 2020 statt (pag. 18 489 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde betreffend den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 18 1450) und ein aktueller 7 Leumundsbericht (pag. 18 1451 f.) eingeholt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 18 1491 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ bestätigte und begründete anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung die in Ziff. 3 hiervor genannten Anträge, wobei er Ziff. 7 der Anträge wie folgt korrigierte (pag. 18 1506; Hervorhebungen im Original): 7. Die ZivilklageN seiEN abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 18 1509; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 11. Februar 2019 (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) in Bezug auf E.________ in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Betrugs, begangen im Juli 2012 in Wichtrach und anderswo gemeinsam mit E.________, zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 53‘900.00; 2. der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, mehrfach begangen 2.1. im Mai / Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der G.________ AG im De- liktsbetrag von CHF 50‘500.00; 2.2. im Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der H.________ (heute D.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 36‘000.00; 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen zwischen dem 26. Mai 2012 und dem 14. Juli 2012 in Uetendorf; und er sei in Anwendung von Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1, 428 StPO, Art. 25, Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der 8 gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in allen ihn betreffenden Punkten angefochten. Zu überprüfen sind damit die Schuldsprüche (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktionen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Dispo- sitivs), die Kosten und Entschädigungen (Ziff. V. und VI. des erstinstanzlichen Dis- positivs), die den Beschuldigten betreffenden Zivilklagen (Ziff. VII. 2-5 des erstin- stanzlichen Dispositivs), die Beschlagnahmungen (Ziff. VIII. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die praxisgemäss (ohnehin) neu zu erlassenen Verfügungen über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VIII. 2-3 des erst- instanzlichen Dispositivs). Da die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die von der Vorinstanz ausgespro- chene Sanktion Anschlussberufung erklärt hat, kann das Urteil im Sanktionenpunkt auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungs- verbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung. Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht im Sinne von Art. 350 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (sogenannte «Unschuldsvermutung» bzw. Grundsatz «in dubio pro reo»). Das Gericht darf folglich nicht schuldig sprechen, wenn bei der objektiven Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebli- che bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld bestehen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 41, E. 2a m.w.H.). Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zwei- fel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheb- lich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserheb- liche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen 9 und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil BGer 6B_781/2010 E. 3.2; 6B_300/2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 E. 2.8). Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet das nicht zwin- gend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbe- teiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten. Bei der Würdigung von Aussagen ist dabei grundsätzlich zu beachten, dass jede Aus- sage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrneh- mung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Aus- drucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemei- nen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Sub- jektivität des Zeugenbeweises (BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, Art. 163 N 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung. 8. Vorbemerkungen Im Rahmen der Anklageschrift werden verschiedene Firmen genannt, welche in die vorliegend angeklagten Ereignisse involviert gewesen sein sollen. Die Vorinstanz hat deren Eckpunkte korrekt wiedergegeben. Soweit diese den Beschuldigten be- treffen, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 18 1235 f.). Da sich die angeklagten Sachverhalte im Ablauf bzw. in der Vorgehensweise stark ähneln und sich die Ziff. 2.2.1 bis 2.2.3 der Anklageschrift (Ziff. IV. 3 des erstin- stanzlichen Dispositivs) auf die vorweg angeklagten Betrugshandlungen gemäss den Ziff. 2.1.1 bis 2.1.3 (Ziff. IV. 1-2 des erstinstanzlichen Dispositivs) beziehen, scheint es angezeigt, die jeweils zusammenhängenden Ziffern miteinander bzw. nacheinander zu behandeln. Nachfolgend werden somit die Sachverhalte nach Au- tos und nach Zeitraum behandelt. 9. Audi A5 (Ausgangslage) 9.1 Anklageschrift Dem Beschuldigten wird der Sachverhalt gemäss den Ziff. 2.1.1 und 2.2.1 der An- klageschrift vorgeworfen (pag. 18 025 f.; pag. 18 030 f.). 9.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte der G.________ AG vorspiegelte, die ihm gehörende L.________ AG sei Lieferantin eines Fahrzeugs, 10 was sie in Wirklichkeit nicht gewesen war. Der Beschuldigte habe über die Ma- chenschaften des E.________ nicht genau Bescheid wissen wollen und damit in Kauf genommen, in illegale Geschäfte verwickelt zu werden und die G.________ AG zu täuschen. Es könne ihm aber nicht nachgewiesen werden, dass er an der Fälschung der Unterschrift von M.________ beteiligt gewesen sei. Für weitere Ausführungen hierzu wird auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 43 ff. und 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1260 ff.; pag. 18 1318). 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte sowohl den Leasingantrag als auch das Übergabeprotokoll namens der L.________ AG unterzeichnete und mit- tels Unterschrift und Stempel («ab Original kopiert») auf einer Ausweiskopie von M.________ bzw. im Übergabeprotokoll gegenüber der G.________ AG bestätigte, den Ausweis ab Original kopiert und die erste Leasingrate erhalten zu haben. Un- bestritten ist weiter, dass sich das besagte Fahrzeug nie im Besitz der L.________ AG befand und demnach nicht von ihr als Lieferantin an die N.________ GmbH als Leasingnehmerin übergeben werden konnte. Bestritten ist demgegenüber im We- sentlichen, inwieweit dem Beschuldigten die Machenschaften des E.________ be- kannt waren. 10.2 Beweismittel Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 21. März 2013 (pag. 04 020 001 ff.), der Leasingantrag vom 25. Mai 2012 (pag. 04 020 014), der Leasingvertrag vom 25. bzw. 26. Mai 2012 (pag. 04 020 013 ff.), das Übergabeprotokoll vom 26. Mai 2012 (pag. 04 020 023), ein Formular des Strassenverkehrsamtes vom 25. Mai 2012 (04 020 020), ei- ne Abfrage im Deltevista Credit Check vom 25. Mai 2018 (pag. 04 020 015), zwei Fahrzeugausweiskopien für besagtes Fahrzeug (pag. 04 020 021; pag. 04 020 032), ein Gesuch um Ausstellung eines Fahrzeugausweisduplikats vom 4. Juni 2012 (pag. 04 020 030), ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes Zürich vom 6. Februar 2015 (pag. 08 005 064; pag. 08 005 066), eine Ausweiskopie von M.________ (pag. 04 020 025), die MOFIS-Halterhistory des besagten Fahrzeugs (pag. 07 007 019 ff.), eine Handschriftprobe von M.________ (pag. 04 020 027 f.), ein Bericht des kriminaltechnischen Dienstes vom 23. Februar 2016 (pag. 08 006 003 ff.), ein Leasingvertrag mit O.________ (pag. 04 020 038 ff.), eine Aktennotiz der G.________ AG vom 21. September 2012 (pag. 04 020 045), ein Buchhal- tungsauszug der G.________ AG vom 25. September 2012 (pag. 04 020 047) so- wie ein Handelsregisterauszug der N.________ GmbH vom 21. Februar 2015 (pag. 05 001 031 f.). Weiter liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 003 009 ff.; pag. 05 004 001 ff.; pag. 18 929 ff.; pag. 18 1491 ff.), von E.________ (pag. 05 001 009 ff.; pag. 11 05 001 068 ff.; pag. 18 948 ff.), von M.________ (pag. 05 002 001 ff.; pag. 05 002 024 ff.) sowie von P.________ (pag. 05 005 001 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden Beweismittel korrekt wiedergegeben und die entsprechenden Aussagen eingehend zusammengefasst, weshalb an die- ser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1254 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 18 1491 ff.). 10.3 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Vorliegend steht fest, dass bei der G.________ AG am 25. Mai 2012 ein Leasin- gantrag für das Fahrzeug Audi A5, 1. Inverkehrsetzung März 2011 mit 1‘960 km und einem Nettopreis von CHF 50‘925.00 gestellt wurde. Anschliessend wurde zwischen der N.________ GmbH und der G.________ AG ein Leasingvertrag über das entsprechende Fahrzeug abgeschlossen. Als Leasingnehmerin unterzeichnete dabei die N.________ GmbH, wobei der vorliegende Bericht des kriminaltechni- schen Dienstes ergab, dass der Geschäftsführer besagter GmbH, M.________, die Anträge bzw. den Vertrag nicht selber unterzeichnete. Dies deckt sich denn auch mit seinen Aussagen, wonach er mit besagtem Vertrag bzw. Fahrzeug nichts zu tun habe (pag. 05 002 003). Als Lieferantin des Audi A5 trat die L.________ AG auf, wobei der Beschuldigte für diese unbestrittenermassen unterzeichnete und mittels Stempel bzw. Unterschrift auch im Rahmen des Übergabeprotokolls bestätigte, den Ausweis von M.________ ab Original kopiert zu haben. Im Rahmen des zwischen der N.________ GmbH und der G.________ AG abgeschlossenen Leasingvertrags wurde eine erste Leasingrate von CHF 5‘000.00 und 47 weitere Raten à je CHF 850.00 vereinbart (pag. 04 020 013). Nachdem die L.________ AG bestätigte, dass der Wagen von ihr als Lieferantin an die Leasingnehmerin überge- gangen sei, überwies die G.________ AG der Lieferantin am 6. Juni 2012 insge- samt CHF 50‘500.00 (pag. 14 006 039 f.). Der Wagen wurde nur kurze Zeit später (am 12. Juli 2012) auf die Q.________ GmbH, danach auf P.________ und später auf einen O.________ eingelöst (pag. 07 007 019 ff.). Der letzte Besitzer schloss dann wiederum einen Leasingvertrag ab, bei welchem die L.________ AG als Lieferantin auftrat (pag. 04 020 043). Der Beschuldigte bestritt jedoch, etwas mit diesem Ver- kauf zu tun zu haben bzw. im Besitz des besagten Fahrzeugs gewesen zu sein. Dies deckt sich mit den glaubhaften Aussagen von P.________, wonach der Wa- gen zwar auf dem Verkaufsplatz des Beschuldigten gestanden sei, er ihn aber di- rekt von E.________ gekauft habe (pag 05 005 003 Z. 52 f.). Das Geld habe er E.________ in bar übergeben. Er sei das Fahrzeug nie gefahren, es sei dann gleich dort auf dem Platz weiterverkauft worden und im Rahmen des Weiterver- kaufs habe er das Übergabeprotokoll für die L.________ AG unterzeichnet (pag. 05 005 003 Z. 68-92). 12 Der Beschuldigte gab von Anfang an zu, sowohl den Leasingantrag als auch das Übergabeprotokoll im Namen der Lieferantin L.________ AG unterzeichnet zu ha- ben (pag. 18 933 Z. 207). Das Fahrzeug habe jedoch E.________ gebracht (pag. 05 003 012 Z. 23 ff.; pag. 05 004 007 Z. 233; pag. 18 932 Z. 179 f.). Er gab glaub- haft zu Protokoll, nie im Besitz des besagten Fahrzeugs gewesen zu sein, obwohl er sich mit dieser Aussage (im Hinblick darauf, dass er bzw. seine Firma als Liefe- rantin fingierte und die angebliche Übergabe bestätigte) selber belastete (etwa pag. 05 004 008 Z. 262). Auch später sei er nie in den Besitz des Autos gekommen, sondern P.________ (pag. 05 004 010 Z. 339). Dieser sei wegen eines Leasings mit dem Käufer O.________ zu ihm gekommen. Er habe nicht kontrolliert, ob es sich dabei um dasselbe Auto gehandelt habe. Er habe aber gewusst, dass P.________ das Auto E.________ abgekauft habe (pag. 05 004 010 Z. 344 ff.). Weshalb P.________ unterschrieben habe und nicht er selbst, wisse er nicht mehr, sie hätten aber zusammen einen Autoverkaufsplatz gehabt (pag. 05 004 011 f.). Dies deckt sich mit den glaubhaften Aussagen von P.________, wonach er das besagte Fahrzeug von E.________ gekauft habe. Der Beschuldigte gab sodann auch zu, den Stempel «ab ORIGINAL kopiert» ange- bracht zu haben, obwohl der Vertreter der Leasingnehmerin, M.________, nicht anwesend gewesen war (pag. 05 003 012 Z. 64) bzw. er diesen nicht sicher identi- fiziert hatte («Ich vermute, dass es M.________ sein könnte», «Sie kamen zu viert und sahen daher gleich aus. Ich kann daher nicht sagen ob einer von diesen wirk- lich M.________ war», pag. 005 004 009 Z. 285 ff.; «Wie gesagt, sie waren zu viert, sie waren Cousins oder Brüder, und er sah ca. so aus. Aber 100% kann ich es nicht bestätigen», pag. 18 934 Z. 248 f.). Während der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren jeweils nur Vermutungen äusserte, will er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nun gewusst haben, dass sich jemand als M.________ ausgegeben habe («er hat gesagt er sei M.________», «Aber anscheinend war M.________ gar nicht dabei, das habe ich nachträglich in diesem Verfahren erfahren» pag. 18 1493 Z. 22 ff.). Die entspre- chende Aussage des Beschuldigten ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten, zumal sie seinen vorherigen Ausführungen widerspricht und seit besagtem Vorfall auch fast 8 Jahre vergangen sind. Die Kammer stellt damit auf die tatnäheren Aus- sagen ab, da diese grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall glaubhafter er- scheinen. Es ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte M.________ nicht sicher identifizierte und gegenüber der G.________ AG dennoch unterschriftlich bestätigte, den Ausweis ab Original kopiert, die erste Leasingrate entgegengenommen sowie das besagte Fahrzeug an die Leasingnehmerin «übergeben» zu haben, obwohl sich dieses unbestrittener- massen nie im Besitz der «Lieferantin» befand. Der Beschuldigte erklärte immer wieder, vor allem auch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die- ser Ablauf ein ganz normales Vorgehen im Geschäftsleben darstelle («Es kommt immer wieder so vor, wie es dann war. Ich hätte nicht gedacht, dass etwas nicht gut ist. Das Auto war ja dort», pag. 18 935 Z. 298 f.; pag. 18 938 Z. 443 ff.). Zwar ist der Beschuldigte seit Jahren in der Autobranche tätig und ihm dürfen in diesem 13 Zusammenhang daher auch vertiefte Kenntnisse des Leasinggeschäfts unterstellt werden, zumal er – gemäss eigenen Angaben – seit dem Jahre 2003 mit Leasing- geschäften zu tun hat (pag. 18 1494 Z. 6 ff.). Allerdings kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, dass ihm im Zeitpunkt des Vorfalls bewusst war, dass in Wahrheit kein Leasinggeschäft abgeschlossen und die vereinbarten Leasingraten auch nicht bezahlt werden würden. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe von der N.________ GmbH nichts gewusst (pag. 05 003 012 Z. 53; pag. 05 004 008 Z. 245). E.________ habe ihm gesagt, er wolle das Leasing für einen Kunden, die N.________ GmbH, machen (pag. 05 004 007 Z. 233, 240) bzw. sein Cousin sei Inhaber der Firma (pag. 05 004 008 Z. 249). Zwar gab der Beschuldigte einmal an, er habe M.________ persönlich getroffen (pag. 05 003 012 Z. 64), dies ist al- lerdings als Schutzbehauptung zu werten, zumal er später zu Protokoll gab, er ha- be M.________ eben nicht sicher identifizieren können bzw. jemand habe sich als M.________ ausgegeben. Es ist davon auszugehen, dass eine Identifikation ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn sich der Beschuldigte und M.________ vor- gängig einmal persönlich begegnet wären. Zudem bestritt auch M.________ ve- hement, den Beschuldigten persönlich getroffen zu haben («Niemals in meinem Leben», pag. 05 002 033 Z. 317) bzw. ihn persönlich zu kennen («Ich habe von ihm gehört aber ich habe ihn noch nie gesehen und kenne ihn nicht persönlich. Ich habe gehört, dass er ein sehr guter R.________ ist, mehr weiss ich nicht. E.________ hat viel von ihm gesprochen», pag. 05 002 028 Z. 134 ff.). Dass die N.________ GmbH vom Handelsgericht Zürich mit Urteil vom 24. April 2012 auf- gelöst und ihre Liquidation nach den konkursrechtlichen Vorschriften angeordnet wurde, war im massgebenden Zeitpunkt dem Handelsregister sodann auch (noch) nicht zu entnehmen. Der Nachweis, dass der Beschuldigte von der Auflösung bzw. Illiquidität der Leasingnehmerin wusste bzw. eine solche in Kauf nahm, gelingt da- mit nicht. Insofern kann dem Beschuldigten auch nicht bewusst gewesen sein, dass E.________ nach Art eines Berufs, d.h. zum Nachteil der Leasinggesellschaft han- delte, um eigene hohe Einnahmen im Sinne eines Einkommens zu generieren. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe gemeinsam mit E.________ auf dem Leasingantrag, dem Leasingvertrag und dem Übergabeprotokoll die Un- terschrift von M.________ gefälscht. Dass M.________ die besagten Dokumente nicht selber unterzeichnet hatte, steht angesichts seiner Aussagen, nichts mit be- sagtem Geschäft zu tun gehabt, sowie insbesondere auch aufgrund des Berichts des kriminaltechnischen Dienstes, wonach es sich bei den Unterschriften nicht um solche von M.________ handle, fest. Dass der Beschuldigte die Unterschrift ge- fälscht hat bzw. von einer Fälschung wusste, ergibt sich jedoch nicht aus den Akten bzw. Aussagen der Beteiligten. Der Beschuldigte gab von Beginn weg zu Protokoll, E.________ habe die Verträge mitgenommen und unterzeichnet zurückgebracht (pag. 05 003 012 Z. 33 f.; pag. 05 004 008 Z. 273 f.). E.________ war es denn auch, der im Besitz einer Ausweiskopie von M.________ war (pag. 05 002 003) und letztlich von besagtem Geschäft profitierte (pag. 05 003 014 Z. 164 f.; pag. 05 004 008 Z. 268 f.). Es ist daher – in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der 14 Beschuldigte nicht an der Fälschung der Unterschriften von E.________ beteiligt war bzw. von diesen gewusst hat. Es ist daher gestützt auf die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldig- ten davon auszugehen, dass E.________ die «Fäden in der Hand» hatte und ihm entsprechend auch die Auszahlung der G.________ AG weitergeleitet wurde (pag. 18 936 f. Z. 365 ff.) bzw. der Beschuldigte mittels L.________ AG «lediglich» als Lieferantin auftrat und die Übergabe eines sich nicht in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugs, den Erhalt der ersten Leasingrate sowie anlässlich der «Übergabe» die Anwesenheit von M.________ (mit Ausweisoriginal) für die Leasingnehmerin bestätigte. 11. BMW 535d (Ausgangslage) 11.1 Anklageschrift Dem Beschuldigten wird der Sachverhalt gemäss den Ziff. 2.1.2 und 2.2.2 der An- klageschrift vorgeworfen (pag. 18 026 ff.; pag. 18 031 f.). 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz verwies im Wesentlichen auf ihre Beweiswürdigung zum Audi A5 und hielt fest, dass der Beschuldigte nunmehr der H.________ AG vorspiegelte, die ihm gehörende L.________ AG sei Lieferantin eines Fahrzeugs, was sie in Wirklichkeit nicht gewesen sei. Er habe damit zumindest in Kauf genommen habe, sich an einem Delikt zum Nachteil der Leasinggesellschaft zu beteiligen, auch wenn er dieses nicht selber geplant oder hauptsächlich davon profitiert habe. Für weitere Ausführungen hierzu wird auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 52 ff. und 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1269 ff.; pag. 18 1318). 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschuldigte sowohl den Leasingantrag als auch das Übergabeprotokoll namens der L.________ AG unterzeichnete und mit- tels Unterschrift und Stempel («ab Original kopiert») auf einer Ausweiskopie von M.________ bzw. im Übergabeprotokoll gegenüber der H.________ AG bestätigte, den Ausweis ab Original kopiert und die erste Leasingrate erhalten zu haben. Un- bestritten ist weiter, dass sich das besagte Fahrzeug nie im Besitz der L.________ AG befand und demnach nicht von ihr als Lieferantin an die N.________ GmbH als Leasingnehmerin übergeben werden konnte. Bestritten ist demgegenüber im We- sentlichen, inwieweit dem Beschuldigten die Machenschaften des E.________ be- kannt waren. 15 12.2 Beweismittel Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Die Anzeige vom 24. Oktober 2012 (pag. 04 010 001 f.), der Leasingantrag vom 8. Juni 2012 (pag. 04 010 003), der Leasingvertrag vom 11. Juni 2012 (pag. 04 010 008 f.), das Übergabeprotokoll vom 13. Juni 2012 (pag. 04 010 013), eine Kasko- bestätigung und Zessionserklärung vom 11. Juni 2012 (pag. 04 010 014), eine Ausweiskopie von M.________ (pag. 04 010 015 ff.), zwei Kopien von Fahrzeug- ausweisen für besagtes Fahrzeug (pag. 04 010 018; pag. 08 002 019), ein Han- delsregisterauszug der N.________ GmbH vom 12. September 2008 (pag. 04 010 004), diverse Teledata-Einträge (pag. 04 010 005 ff.; pag. 04 010 019), die MOFIS- Halterhistory (pag. 07 007 013 ff.), der Berichtsrapport vom 1. März 2013 (pag. 08 002 016 f.), ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich (pag. 08 005 065 f.), eine Handschriftprobe von M.________ (pag. 04 020 027 f.), ein Be- richt des kriminaltechnischen Dienstes vom 23. Februar 2016 (pag. 08 006 003 ff.) und ein Polizeibericht vom 6. Mai 2015 (pag. 08 005 005). Weiter liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 003 006 ff., pag. 05 003 009 ff.; pag. 05 004 001 ff.; pag. 18 929 ff.; pag. 18 1491 ff.), von E.________ (pag. 05 001 009 ff.; pag. 05 001 068 ff.; pag. 18 948 ff.) sowie von M.________ (pag. 05 002 006 ff.; pag. 05 002 024 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden Beweismittel korrekt wiedergegeben und die entsprechenden Aussagen eingehend zusammengefasst, weshalb an die- ser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1266 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 18 1491 ff.). 12.3 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Der äussere Ablauf der Geschehnisse rund um den BMW 535d gestaltet sich weit- gehend gleich wie beim Audi A5 (vgl. Ziff. 10 hiervor) und wird vom Beschuldigten im Wesentlichen auch nicht bestritten. Nachdem die H.________ AG über den Faxanschluss der L.________ AG einen Leasingantrag der N.________ AG erhielt, nahm sie eine Abfrage im Teledata-System vor, in welchem die Auflösung bzw. der über die N.________ GmbH eröffnete Konkurs noch nicht zu entnehmen war (Pu- blikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ________, Nr. ________). Damit erfolgte eine standardmässige Überprüfung der Leasingnehmerin, welche keine speziellen Hinweise zu Tage führte (pag. 04 010 005 ff.; pag. 04 010 019). Sodann war auch die L.________ AG der H.________ bekannt, da der Beschuldig- te selber sowie die L.________ AG mehrere laufende Leasing-Geschäfte bei der D.________ AG (der Nachfolgerin der H.________ AG) aufwiesen (pag. 08 005 005). Noch am selben Tag unterzeichneten die N.________ GmbH und die H.________ daher einen Leasingvertrag über das Fahrzeug BMW 535d, wobei als Lieferantin die L.________ AG aufgeführt wurde. Diese war es denn auch, die im 16 Übergabeprotokoll den Erhalt der ersten Leasingrate sowie die Übergabe des Fahrzeugs bestätigte. Der Beschuldigte bestätigte für die L.________ AG unter- schriftlich, eine Kopie des Ausweises «ab Original» von M.________ erstellt zu ha- ben. Daraufhin überwies die H.________ AG am 21. Juni 2012 den Betrag von CHF 36‘000.00 an die L.________ AG. Als Leasingnehmerin wurde jeweils die N.________ GmbH geführt. E.________ führte hierzu aus, er wisse nicht, wer für die Leasingnehmerin unterzeichnet habe (pag. 05 001 017 Z. 310 f.). Der vorlie- gende Bericht des kriminaltechnischen Dienstes bestätigte, dass die Unterschriften auf den fraglichen Dokumenten nicht von M.________ (damaliger Geschäftsführer besagter N.________ GmbH) stammten. Dies deckt sich denn auch mit den Aus- sagen von M.________, wonach er mit den Geschäften rund um besagtes Fahr- zeug nichts zu tun habe (pag. 05 002 008 ff.). Es ist wiederum davon auszugehen, dass sich der BMW 535d stets im Besitz von E.________ befand. So gab der Be- schuldigte im Laufe des Verfahrens übereinstimmend zu Protokoll, dass E.________ mit dem Fahrzeug gekommen sei bzw. es sich in seinem Besitz und nicht in dem der L.________ AG befunden habe (pag. 05 003 015 Z. 191; pag. 05 003 016 Z. 246; pag. 05 004 007 Z. 228 ff.). Diese Aussagen können als glaubhaft erachtet werden, zumal sich der Beschuldigte damit selber belastete (da er unbe- strittenermassen als Lieferantin auftrat bzw. u.a. die Übergabe bestätigte, obwohl keine solche erfolgte). Sodann zeichnet sich auch mit Blick auf die MOFIS- Halterhistory ein relativ klares Bild: Das besagte Fahrzeug war anfangs Juni 2012 auf einen Schwager von E.________ eingelöst (pag. 05 001 020 Z. 465 f.), dann auf die von E.________ kontrollierte S.________ AG, dann auf die N.________ AG und später auf die ab November 2012 formell dem Schwager von E.________ gehörende T.________ GmbH. Hinzu kommt schliesslich, dass E.________ auch dabei war, als U.________ beim Versuch, das Fahrzeug einzulösen, beim SVSA angehalten wurde (pag. 08 002 016 f.). Die Aussagen von E.________, wonach er nicht wisse, wer dieses Auto benutzt habe, sind nach dem Gesagten nicht zu glau- ben (pag. 05 001 017 Z. 299 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass E.________ auch betreffend das Fahrzeug BMW 535d die «Fäden in der Hand» hatte. Seine Aussagen, er habe lediglich die Vorbereitungen für das Leasing bzw. den Kauf ge- troffen überzeugen – insbesondere nach den hiervor gemachten Ausführungen – nicht. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Initiative für das vorliegende Leasinggeschäft auch klar von E.________ kam und er die nötigen Schritte hierfür in die Wege leitete. Nach dem Gesagten ist auch davon auszugehen, dass E.________ am Ende von besagtem Geschäft profitiert hat bzw. der Beschuldigte ihm den von der H.________ AG erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 36‘000.00 wei- tergegeben und selber «lediglich» die von der Leasinggesellschaft ausgerichtete Provision in Höhe von CHF 200.00 bis CHF 300.00 behalten hat. Betreffend die Rolle des Beschuldigten kann – übereinstimmend mit der Vor- instanz – davon ausgegangen werden, dass dieser mit seiner L.________ AG wie- derum als Lieferantin auftrat, was von ihm denn auch nicht bestritten wird. Im Rahmen dieser Rolle hat er den angeblichen Erhalt der ersten Leasingrate sowie die Übergabe des Fahrzeugs – welches unbestrittenermassen nie in seinem Besitz 17 gewesen war – bestätigt und die H.________ AG durch Unterzeichnung des Auf- enthaltsausweises von M.________ mit der Bemerkung «ab Original kopiert» glau- ben lassen, er habe die Leasingnehmerin (handelnd durch M.________) persönlich identifiziert, obwohl dem eben gerade nicht so gewesen ist. Zur angeblichen Identi- fizierung von M.________ machte der Beschuldigte allerdings widersprüchliche Angaben. Einerseits gab er an, es habe keine Fahrzeugübergabe bei ihm stattge- funden, E.________ habe das Fahrzeug der Leasingnehmerin übergeben wollen (pag. 05 003 016 Z. 246 f.). Später gab er zu Protokoll, sie seien zu viert gekom- men und hätten alle kurze Haare gehabt und gleich ausgesehen, er könne daher nicht sagen, ob einer von ihnen M.________ gewesen sei (pag. 05 004 009 Z. 286 f.). Er sei sich nicht mehr sicher, ob E.________ die Identitätskarte von M.________ oder eine Kopie davon dabei gehabt habe (pag. 05 004 009 Z. 292 f.). Soweit der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nun- mehr behauptete, es habe sich bei der Übergabe jemand als M.________ ausge- geben, so kann auf die Ausführungen in Ziff. 10.3 hiervor verwiesen werden. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte den Vertreter der angeblichen Leasingnehmerin, M.________, nicht persönlich identifizieren konnte. Der Nachweis, dass der Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls gewusst haben muss, dass in Wahrheit gar kein Leasinggeschäft abgeschlossen und die verein- barten Leasingraten nicht bezahlt werden würden, gelingt allerdings nicht. Insofern kann dem Beschuldigten auch nicht bewusst gewesen sein, dass E.________ nach Art eines Berufs, d.h. zum Nachteil der Leasinggesellschaft handelte, um eigene hohe Einnahmen im Sinne eines Einkommens zu generieren. Der Leasingantrag betreffend den BMW 535d wurde nur zwei Wochen nach dem ersten Leasingantrag (betreffend den Audi A5) gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die N.________ GmbH zwar gerichtlich aufgelöst worden, dem Handelsregister war jedoch (noch) kein entsprechender Hinweis zu entnehmen. Sofern dem Beschuldigten auch im Zusammenhang mit dem BMW 535d vorgewor- fen wird, er habe gemeinsam mit E.________ auf dem Leasingantrag, dem Lea- singvertag und dem Übergabeprotokoll die Unterschrift von M.________ gefälscht, ist auf die Ziff. 11.3 (S. 14 f.) hiervor zu verweisen. 13. Mercedes S 320 CDI (Ausgangslage) 13.1 Anklageschrift Dem Beschuldigten wird der Sachverhalt gemäss den Ziff. 2.1.3 und 2.2.3 der An- klageschrift vorgeworfen (pag. 18 028 ff.; pag. 18 032). 13.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte der C.________ AG vorspiegelte, die Q.________ GmbH sei Leasingnehmerin und die L.________ AG sei Lieferantin des Mercedes S 320 CDI, obwohl dies nicht der Wahrheit entspro- chen habe. Der Beschuldigte habe weiter in Kauf genommen, dass die auf dem 18 Leasingantrag stehende Kilometerzahl zu tief sei und er habe gewusst, dass E.________ nach Art eines Berufs zum Nachteil von Leasinggesellschaften handle. Für weitere Ausführungen hierzu wird auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 62 ff. und 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1279 ff.; pag. 18 1318). 14. Erwägungen der Kammer 14.1 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschuldigte für die Q.________ GmbH einen Leasingantrag für das Fahrzeug Mercedes S 320 CDI stellte und als Lieferantin die L.________ AG auftrat. Im anschliessenden Leasingvertrag zwischen der Q.________ GmbH und der C.________ AG unterzeichnete der Beschuldigte für die Leasingnehmerin. In den Leasingunterlagen wurde für das besagte Fahrzeug ein Kilometerstand von 86‘000 km angegeben. Im Übergabeprotokoll unterzeichne- te der Beschuldigte für die Q.________ GmbH und E.________ für die L.________ AG. Unbestritten ist weiter, dass sich das besagte Fahrzeug nie im Besitz der L.________ AG befand und demnach nicht von ihr als Lieferantin an die Q.________ GmbH als Leasingnehmerin übergeben werden konnte. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte davon wusste, dass in Wahrheit kein Leasing- geschäft abgeschlossen werden sollte, die Leasingraten nicht bezahlt werden soll- ten und ein zu tiefer Kilometerstand angegeben wurde. 14.2 Beweismittel Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor: Die Anzeige der V.________ GmbH vom 2. November 2011 inkl. Nachtrag (pag. 04 001 001 ff.; pag. 04 001 018; pag. 04 002 001 ff.), der Anzeigerapport vom 24. De- zember 2012 (pag. 08 002 005 ff.), die Meldung von INTERPOL (pag. 08 003 002), der Leasingvertrag vom 11. bzw. 12. Juli 2012 (pag. 04 001 007 f.), ein Kaufvertrag mit Rücknahmeverpflichtung vom 11. bzw. 17. Juli 2012 (pag. 04 001 014), das Übergabeprotokoll vom 14. Juli 2012 (pag. 04 001 009), zwei Ausweiskopien des Beschuldigten (pag. 04 001 010; pag. 04 001 011), zwei Kopien des Fahrzeugaus- weises für besagtes Fahrzeug (pag. 04 001 012; pag. 04 002 013), eine Rechnung der L.________ AG (pag. 04 001 013), ein Datenblatt der C.________ AG (pag. 04 001 015), zwei Schreiben der C.________ AG vom 5. Oktober 2012 (pag. 04 001 016; pag. 04 001 017), zwei Kopien von E-Mail Nachrichten (pag. 04 001 019 ff.), ein Handelsregisterauszug der Q.________ GmbH und der L.________ AG vom 1. November 2012 (pag. 04 001 022 f.), ein Ausdruck des Firmenportraits der L.________ AG (pag. 04 001 024), Kopien des Servicebuchs für das Fahrzeug WDD .________ (pag. 04 002 014 ff.), eine Kopie der Service-Etikette vom 17. Au- gust 2012 (pag. 04 002 023), ein Ticket und mehrere Boardingkarten (pag. 04 002 024 ff.), ein auf .________ verfasstes Dokument (pag. 04 002 028), zwei Fahrzeug- Bewertungen (pag. 04 003 029 ff.), eine Kalkulation der W.________ International 19 (pag. 04 002 034 ff.), die MOFIS-Halterhistory (pag. 07 007 007 ff.) und ein Schrei- ben des SVSA vom 20. Januar 2015 (pag. 08 005 027). Weiter liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 003 001 ff.; pag. 05 003 009 ff.; pag. 05 004 001 ff.; pag. 18 929 ff.; pag. 18 1491 ff.), von E.________ (pag. 05 001 004 ff.; pag. 05 001 009 ff.; pag. 05 001 068 ff.; pag. 18 948 ff.), von M.________ (pag. 05 002 024 ff.) sowie von X.________ (pag. 05 006 001 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die hier wesentlichen Beweismittel korrekt wiedergegeben und die entsprechenden Aussagen eingehend zusammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 18 1272 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung (pag. 18 1491 ff.). 14.3 Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Der äussere Ablauf der Ereignisse ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich un- bestritten. Am 11. bzw. 12. Juli 2012 unterzeichneten die Q.________ GmbH (als Leasingnehmerin) und die C.________ AG (als Leasinggeberin) einen Leasingver- trag über das Fahrzeug Mercedes-Benz S 320 CDI, wobei der Beschuldigte für die Q.________ GmbH unterzeichnete. Er war dazumal noch zeichnungsberechtigt (pag. 04 001 022). Gleichentags schlossen die L.________ AG und die C.________ AG als einzige Vertragsparteien einen Kaufvertrag mit Rücknahme- verpflichtung betreffend das besagte Fahrzeug, wobei der Beschuldigte diesmal für die Verkäuferin L.________ AG unterzeichnete. Die Leasingnehmerin Q.________ GmbH wurde zwar oben auf dem Vertrag als solche aufgeführt, war aber nicht Ver- tragspartei, so dass auch keine Unterschrift für sie geleistet werden musste. Am 14. Juli 2012 wurde das Übergabeprotokoll unterschrieben. Der Beschuldigte un- terzeichnete dabei für die Q.________ GmbH und E.________ – gemäss eigenen Angaben – für die L.________ AG (pag. 05 001 073 Z. 168 f.). Die Vorinstanz ging – zumindest im Rahmen der Beweiswürdigung zur Urkundenfälschung gemäss Ziff. 2.2.3 der Anklageschrift – fälschlicherweise davon aus, dass der Beschuldigte das Übergabeprotokoll für die L.________ AG unterzeichnete. Die Unterschrift für die Lieferantin L.________ AG leistete – gemäss eigenen Aussagen – E.________. Dabei wurde für das besagte Fahrzeug stets ein Kilometerstand von 86‘000 km an- gegeben. Nachdem die C.________ AG in Besitz eines Fahrzeugausweises mit Code-Eintrag 178 gekommen war, überwies sie der Lieferantin L.________ AG un- bestrittenermassen den Betrag von CHF 53‘900.00. Da in der Folge keine einzige Leasingrate bezahlt wurde, kündigte die C.________ AG den bestehenden Lea- singvertrag und versuchte, wieder in den Besitz des Fahrzeugs zu kommen. Nach Ausschreibung im RIPOL konnte der Wagen an der Grenze zwischen Bosnien und Kroatien sichergestellt und der C.________ AG übergeben werden. Dem im Fahr- zeug aufgefundenen Servicebuch war zu entnehmen, dass das Fahrzeug nur we- 20 nige Monate vor Abschluss des besagten Leasingvertrags bereits einen Kilometer- stand von 139‘660 km aufgewiesen hatte. Die von E.________ gemachten Aussagen zu besagtem Geschäft fielen überwie- gend widersprüchlich aus. So gab er zunächst zu Protokoll, er habe den Leasing- vertrag ausgefüllt und sei auch für die beiden Fahrzeugausweise verantwortlich gewesen. Er und sein Schwager hätten den Beschuldigten um einen Gefallen ge- beten, «er solle noch ein Fahrzeug für uns Leasen und dieses Leasing für uns un- terschreiben». Der Beschuldigte habe das Leasing demnach auf seine Veranlas- sung hin über die Q.________ GmbH gemacht (pag 05 001 020 Z. 461 f.; pag. 05 001 021 Z. 488 ff.). Die Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls bestritt er aller- dings noch (pag. 05 001 021 Z. 518 f.). Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab E.________ dann zu, dass er für die L.________ AG als Lieferantin unterzeichnet habe («Das ist die Unterschrift von A.________ für die Q.________ GmbH und die Unterschrift für die L.________ AG ist von mir», pag. 05 001 073 Z 168 f.). Sodann gab er bezüglich des Ablaufs der Ereignisse weiter an, sie hätten den Mercedes relativ günstig gekauft und anschliessend an die Q.________ GmbH weiterverkauft, weil sie gewusst hätten, dass jemand die Ge- sellschaft mit Auto übernehmen wolle (pag. 05 001 070 Z. 79 ff.). E.________ gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch zu Protokoll, dass sich das Auto vor dem Leasing durch die Q.________ GmbH in seinem Eigentum befunden habe (pag. 18 965 Z. 643). Damit ist klar, dass die angebliche Lieferantin L.________ AG nie im Besitz des besagten Fahrzeugs war. Bezüglich der Zeit nach Abschluss des Leasingvertrags verstrickte sich E.________ jedoch in Wider- sprüche. So gab er zunächst noch an, das Fahrzeug sei an einen engen Bekann- ten aus der Familie, X.________, vermietet worden (pag. 05 001 022 Z. 546 ff.). Später änderte er seine Aussagen dahingehend, dass das Fahrzeug stets im Be- sitz der Q.________ GmbH gewesen sei bzw. er sich nicht an einen Herrn namens X.________ erinnern könne (pag. 05 001 072 Z. 138; pag. 05 001 077 Z. 337 ff.). Merkwürdig mutet auch an, dass das besagte Fahrzeug laut MOFIS-Halterhistory ab dem 29. Juni 2012 für zwei Wochen auf die N.________ GmbH eingelöst war, obwohl der damalige Geschäftsführer M.________, laut eigenen Aussagen, wie- derum nichts von einem Mercedes wusste bzw. die Q.________ GmbH nicht kann- te (pag. 005 002 034). E.________ bestritt vehement, von der falschen Kilometer- angabe im Leasingantrag (und entsprechend auch im Vertrag) gewusst zu haben. Dies kann jedoch nicht geglaubt werden. Einerseits ist E.________ doch eine ge- wisse Erfahrung in der Autobranche bzw. im Autohandel anzurechnen, anderer- seits gab er auch zu Protokoll, selber einmal eine Tachomanipulation beobachtet zu haben (pag. 05 001 075 Z. 266 ff.). Dass er dennoch die Überprüfung des Ser- vicebuchs unterlassen haben soll, erscheint unter diesen Umständen nicht nach- vollziehbar und damit als unglaubhaft. Dies umso mehr, als das Fahrzeug ja auch von ihm gekommen und bei ihm verblieben ist. E.________ bestätigte sodann, den Kaufpreis von der C.________ AG erhalten zu haben. Er führte hierzu aus, er und der Beschuldigte hätten mit dem erhaltenen Erlös zwei weitere Fahrzeuge erstei- gert und weiterverkauft. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Aussagen, 21 wonach sie beide nichts an besagtem Leasinggeschäft verdient hätten (pag. 05 001 074 Z. 205 ff.). Schliesslich konnte er denn auch nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte ihm den Kaufpreis weitergeleitet habe (pag. 05 001 074 Z. 214 ff.). Schon diese widersprüchlichen Aussagen lassen den Schluss zu, dass die gesam- te Summe von der C.________ AG an E.________ ging, kam doch auch das Fahr- zeug – unbestrittenermassen – von ihm. Die Rolle des Beschuldigten im Rahmen dieser Ereignisse ist grundsätzlich unbe- stritten. So stellte er für die Q.________ GmbH, welche ihm im besagten Zeitpunkt gehörte bzw. deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift er war, einen Leasingantrag und unterzeichnete daraufhin auch den hier massgeben- den Leasingvertrag. Dies obwohl er wusste, dass das hier in Frage stehende Fahr- zeug E.________ gehörte und eine «Übergabe» durch die Lieferantin L.________ AG gar nicht möglich war. Wenn der Beschuldigte zu Protokoll gab, er habe sich keine Gedanken gemacht, wie die Leasingraten bezahlt werden würden (pag 05 004 003 Z. 79 ff.), so kann ihm nicht geglaubt werden. Gab er doch selber an, dass es sich bei der Q.________ GmbH nur noch um einen Mantel handelte (pag. 05 004 003 Z. 60). Die Q.________ GmbH wurde am 13. November 2012 umfirmiert (T.________ GmbH) und vom Schwager des E.________ übernommen (vgl. Publi- kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ________, Nr. ________). Die Beteuerungen des Beschuldigten, er habe bei diesem Geschäft keine schlechten Absichten gehabt, können daher nicht ohne weiteres geglaubt werden. Auch seine Aussage, wonach derjenige, der das Auto fährt, für die Leasingraten aufkomme und er nie davon ausgegangen sei, die Leasingraten würden nicht bezahlt werden (pag. 18 939), sind als Schutzbehauptungen zu werten. Im Gegensatz zu den hier- vor behandelten Vorfällen betreffend die Fahrzeuge Audi A5 und BMW 535d wuss- te der Beschuldigte hier ohne weiteres, dass die Leasingnehmerin nicht in der Lage sein wird, die vereinbarten Leasingraten zu bezahlen. Trotzdem hat er als Vertreter der Leasingnehmerin gehandelt und die besagten Dokumente unterzeichnet bzw. besagtes Leasinggeschäft abgeschlossen. Den Akten und Ausführungen des Be- schuldigten sind schliesslich auch keine Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte um die Bezahlung der vereinbarten Leasingraten bemüht bzw. sich diesbezüglich in der Verantwortung gesehen hätte (etwa pag. 18 1496 Z. 5 ff.). Auch betreffend die falsche Kilometerangabe stritt der Beschuldigte ab, etwas ge- wusst zu haben. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen erfahrenen Ge- schäftsmann aus dem Autohandel. Die L.________ GmbH wurde bereits im Jahre 2003 im Handelsregister eingetragen (vgl. Zefix), die L.________ AG besteht wei- terhin (vgl. Zefix) und der Beschuldigte ist gemäss eigenen Aussagen gelernter Carrosseriespengler (pag. 05 003 002 Z. 25 ff.). Es ist davon auszugehen, dass ein erfahrener Garagist bzw. Autohändler den Kilometerstand eines Fahrzeugs grundsätzlich überprüft. Die Kammer geht vorliegend davon aus, dass das Fahr- zeug wiederum von Seiten E.________ kam und die L.________ AG nie im Besitz des Mercedes S 320 gewesen war. Allerdings leistete bei diesem Leasing der Be- schuldigte die Unterschrift (im Leasingantrag, Leasingvertrag und im Übergabepro- tokoll) nicht für die L.________ AG, sondern für die Q.________ GmbH, also als 22 Vertreter der Leasingnehmerin. Als solcher hätte er die Pflicht gehabt, alle Anga- ben im Leasingvertrag (sowie das Fahrzeug anlässlich der angeblichen Übergabe) genauestens zu prüfen. Er hat damit zumindest in Kauf genommen, dass die dies- bezüglichen Kilometerangaben in den Leasingdokumenten falsch waren. Der Nachweis, dass er um die falsche Angabe aber sicher gewusst hat, gelingt aller- dings nicht. So wurde denn auch der Service am besagten Fahrzeug durch die L.________ AG erst nach besagtem Leasinggeschäft durchgeführt (pag. 04 002 023). Die von der C.________ AG eingereichten Unterlagen zeigen sodann auf, dass die Leasinggeberin eine eingehende Überprüfung der Leasingnehmerin vornahm. Sie bestand nicht nur auf den üblichen Fahrzeugausweis mit Code-Eintrag 178 «Hal- terwechsel verboten» und holte eine Teledata-Auskunft ein, sondern bestellte auch einen Betreibungsregisterauszug der Q.________ GmbH und liess sich eine Jah- resrechnung zustellen (pag. 04 001 021; pag. 14 004 050; pag. 14 004 067 ff.). Die Vorinstanz geht davon aus, dass diese vertiefte Überprüfung deshalb erfolgte, weil der Beschuldigte sowohl auf Seiten der Leasingnehmerin als auch teilweise auf Seiten der Lieferantin (im Kaufvertrag) unterzeichnet hatte. Die V.________ GmbH gab hierzu an, dass solche Geschäfte zwar aussergewöhnlich, aber rechtlich un- problematisch seien (pag. 04 001 005). Aus welchem Grund die vertiefte Überprü- fung tatsächlich erfolgte, kann indes offenbleiben. Schliesslich waren auch die Kon- trollmechanismen der C.________ AG intakt, wurde diese bei Ausbleiben der ver- einbarten Raten sogleich aktiv, schaltete in etwa eine Inkasso-Gesellschaft ein und reichte sodann – via besagte Inkasso-Gesellschaft – Strafanzeige ein. IV. Rechtliche Würdigung 15. Betrug und Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zu Art. 146 aStGB, die Frage der Qua- lifikation der Gewerbsmässigkeit sowie die Beteiligungsrolle (Mittäter- oder Gehil- fenschaft) kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 25 ff., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1242 ff., pag. 18 1263 f.). 15.1 Betrug zum Nachteil der C.________ AG Die Vorinstanz führte betreffend den Beschuldigten im Wesentlichen aus (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1283): A.________ ist auch in diesem Punkt als Mittäter, ev. Gehilfe angeklagt. Das Gericht ist aus folgen- den Gründen zum Schluss gekommen, dass er sich in diesem Punkt als Mittäter zu verantworten hat: Es ist einerseits der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bereits um das dritte „unsaubere“ Ge- schäft innerhalb von nur gut zwei Monaten handelte. Entscheidend ist jedoch, dass sich die Beschul- digten nun mit der Q.________ einer Gesellschaft bedienten, die zu diesem Zeitpunkt noch ganz im Einflussbereich von A.________ stand. Er tat dieses Mal also wesentlich mehr, als „nur“ seine Unter- schriften unter einige Dokumente zu setzen, er stellte sozusagen als „Ersatz“ für die bisher benutzte 23 N.________, welche die Beschuldigten nun nicht mehr verwenden konnten, weil der Konkurs mittler- weile publiziert worden war, seine eigene Firma zur Verfügung. Damit hatte er wesentlich mehr als nur eine Nebenrolle als Garagier inne, dies unterscheidet das vorliegende Geschäft deutlich von den beiden vorangehenden. Er war für E.________ damit auch nicht mehr einfach so ersetzbar, man muss nun zweifellos davon ausgehen, dass seine Tatbeteiligung so wesentlich war, dass die Tat mit ihm stand und fiel. […] Das Gericht verneint ein gewerbsmässiges Handeln von A.________, denn abgesehen von einer je- weils geringen Provision von den drei Leasinggesellschaften, die er für die Geschäfte erhielt, profitier- te er von den Delikten nicht. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Im vorliegenden Fall handelte der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – nicht nur als Lieferant, sondern unterschrieb als Vertreter der Leasingnehmerin Q.________ GmbH den Leasing- vertrag und als solcher auch das Übergabeprotokoll und zwar für eine Firma, die gemäss seinen eigenen Angaben nur noch ein Mantel war und von der er sich ent- ledigen wollte. Bei Vertragsabschluss am 14. Juli 2012 war ihm sicherlich bereits bewusst, dass er die Q.________ GmbH übergeben und sie wohl nicht in der Lage sein würde, die Leasingraten aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Dennoch unter- schrieb er als damals einziger Einzelzeichnungsberechtigter den Leasingvertrag und täuschte somit die Leasinggeberin über den effektiven Leasingnehmer, näm- lich E.________. Der Leasinggeberin war es unmöglich das Konstrukt dahinter zu erkennen, obwohl sie eine eingehende Überprüfung der Leasingnehmerin vor- nahm. Sie bestand nicht nur auf den üblichen Fahrzeugausweis mit Code-Eintrag 178 «Halterwechsel verboten» und holte eine Teledata-Auskunft ein, sondern be- stellte auch einen Betreibungsregisterauszug der Q.________ GmbH und liess sich eine Jahresrechnung zustellen (pag. 04 001 021; pag. 14 004 050; pag. 14 004 067 ff.). Dass es sich bei der Leasingnehmerin nur noch um einen Mantel handelte, war für die Leasinggeberin – trotz der vertieften Überprüfungen – nicht erkennbar. Von einem leichtfertigen Verhalten der Leasinggeberin – wie dies gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung zur sog. Opfermitverantwortung verlangt wird – kann daher nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte handelte demnach arglistig, da die von ihm gemachten bzw. bestätigten Angaben für die Leasinggeberin nicht überprüfbar waren. Die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von CHF 53‘900.00 (die sog. Vermögensverfügung) erfolgte angesichts des Irrtums über die tatsächliche Leasingnehmerin bzw. deren Zahlungsfähigkeit. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die Leasinggeberin wohl auf den entsprechen- den Abschluss des Leasingvertrags bzw. die Auszahlung der Summe verzichtet. Die Auszahlung erfolgte sodann in dieser Höhe, weil die Leasinggesellschaft von dem in den Leasingunterlagen angegebenen Kilometerstand des Fahrzeugs aus- ging. Die falsche bzw. zu tiefe Angabe war allerdings nicht betrugsbegründend, sondern gewinnsteigernd. Die Aussage des Beschuldigten, er habe geglaubt, die Leasingraten würden bezahlt werden, erscheinen hier als reine Schutzbehauptung. Objektiv muss in diesem Fall von einer Mittäterschaft ausgegangen werden, rei- 24 chen die Tathandlungen doch weit über eine reine Gehilfenschaft hinaus. So unter- zeichnete der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigte Person für die Lea- singnehmerin (und nicht mehr «nur» als angebliche Lieferantin L.________ AG) und war damit nicht mehr ohne weiteres ersetzbar. Die Tat stand und fiel mit dem Beschuldigten. Der objektive Tatbestand ist nach dem Gesagten ohne weiteres er- füllt. In subjektiver Hinsicht steht für das Gericht fest, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich gehandelt hat. Er wusste, dass die Q.________ GmbH nicht Leasing- nehmerin war und das Fahrzeug nicht in ihren Besitz wechseln würde. Auch wenn nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte die Leasinggeberin direkt täuschen wollte, so nahm er eine entsprechende Täuschung ihrerseits und damit eine Vermögens- disposition aber mindestens in Kauf. Sodann handelte der Beschuldigte mit Berei- cherungsabsicht, auch wenn er selber nicht übermässig von besagtem Leasingge- schäft profitierte. Zwar reichen die erhaltenen CHF 200.00 bis CHF 300.00 an Pro- vision für die Annahme einer Bereicherungsabsicht nicht aus. Eine entsprechende Absicht kann allerdings auch dann angenommen werden, wenn eine Drittperson, hier E.________, bereichert werden soll. Solches ist vorliegend zu bejahen. Die Kammer geht davon aus, dass die L.________ AG den ausbezahlten Kaufbetrag an E.________ weiterleitete. Dies obwohl der Beschuldigte wusste, dass die an- gebliche Leasingnehmerin die vereinbarten Leasingraten für das Fahrzeug, wel- ches im Übrigen auch nicht in ihren Besitz wechselte, nicht aufbringen konnte. So hat sich der Beschuldigte denn auch nicht um die ordentliche Bezahlung der ver- einbarten Leasingraten bemüht oder sich hierbei in der Verantwortung gesehen. Nach dem Gesagten ist die Absicht der Drittbereicherung (in der Person von E.________) ohne weiteres gegeben, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich daher des Betrugs zum Nachteil der C.________ AG schuldig gemacht. 15.2 Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug zum Nachteil der G.________ AG und der H.________ AG Die Leasinggeschäfte betreffend den Audi A5 und den BMW 535d sind im äusse- ren Ablauf grundsätzlich gleich. Die Unterschiede betreffen lediglich den massge- benden Zeitraum, die geleasten Fahrzeuge und die beteiligten Leasinggesellschaf- ten (G.________ AG und H.________ AG). Für die rechtliche Qualifikation sind diese Unterschiede jedoch nicht von Relevanz. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte im Rahmen beider Leasinggeschäfte die gleichen Tathand- lungen vorgenommen hat. Diese – als beweismässig erstellt geltenden – Vorge- hensweisen werden daher nachfolgend gemeinsam gewürdigt. Die Vorinstanz führte zur rechtlichen Würdigung des Tatbeitrages des Beschuldig- ten in Bezug auf den Audi A5 und den BMW 535d folgendes aus (S. 48 bzw. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1265 und pag. 18 1271): Audi A5: 25 Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass das Gericht E.________ als die massgebende Person in diesem Geschäft ansieht. Er war es, welcher das konkrete Fahrzeug auswählte, die Leasinggesell- schaft bestimmte, entschied, dass er sich der N.________ als Leasingnehmerin bedienen wollte, und er hatte anschliessend die Verfügungsgewalt über den geleasten Wagen. A.________ dagegen leis- tete „nur“ seine Unterschriften auf dem Leasingantrag und dem Übergabeprotokoll und nahm in einem ersten Schritt den Deliktsbetrag entgegen, doch hatte er folglich den Einzelheiten der Tat nichts zu sagen. Die Zahlung der G.________ leitete er zudem gemäss dem Beweisergebnis vollumfänglich an E.________ weiter und verdiente selbst nur an der Provision der Leasingfirma. Gestützt auf den per- sönlichen Eindruck an der Hauptverhandlung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass von einem gemeinsamen Tatentschluss mit E.________ im Sinne einer Mittäterschaft nicht auszugehen ist. Für E.________ war A.________ in dem Sinne ersetzbar, dass er die konkrete Tat auch mit einer ande- ren „willigen“ Autogarage hätte begehen können. A.________ nahm jedoch mindestens in Kauf, ein Delikt zum Nachteil der Leasinggesellschaft zu fördern. Anders kann seine Unterschrift auf Verträgen, deren Inhalt offenkundig nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach, nicht interpretiert werden. Hinzuzufügen ist, dass für die Bejahung der arglistigen Täuschung der Leasinggeberin der ohne Code 178 erschlichene Fahrzeugausweis keine Rolle spielte, entscheidend war die Täuschung über das Grundgeschäft. Daher ist es auch unerheblich, ob der Beschuldigte A.________ von der Erschlei- chung des inhaltlich unwahren Fahrzeugausweises Kenntnis hatte oder nicht. A.________ ist deshalb schuldig zu sprechen wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, im Mai / Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der G.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 50‘500.00. Wie unten in Ziff. III.B.1.5.3. darzulegen sein wird, erachtet es das Gericht beweis- würdigend nämlich als erstellt, dass A.________ erkannte, dass E.________ nach der Art eines Be- rufs vorging. BMW 535d: A.________ ist auch in diesem Punkt als Mittäter, ev. Gehilfe angeklagt. Es kann auf das oben zu Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift Ausgeführte verwiesen werden. Seine Rolle war bei dieser Ziffer der Ankla- geschrift genau die gleiche, so dass er auch im Zusammenhang mit dieser Ziffer als Gehilfe zu sehen ist. Er ist deshalb schuldig zu sprechen wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, began- gen im Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der H.________ (heute D.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 36‘000.00. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz insofern an, als dass der Beschuldigte sicherlich einen Tatbeitrag, der objektiv unter Gehilfenschaft fällt, für die von E.________ begangenen Betrugshandlungen leistete. Und zwar indem er sowohl auf dem jeweiligen Leasingantrag als auch auf den Übergabeprotokollen als Vertre- ter der angeblichen Lieferantin (L.________ AG) unterzeichnete und die Deliktsbe- träge entgegennahm. Ihm konnte indessen nicht nachgewiesen werden, dass er – wie E.________ – genau wusste, dass vorliegend gar keine Leasinggeschäfte ab- geschlossen werden sollen, noch je die Absicht bestanden hat, die Leasingverträge zu erfüllen. Er wurde einzig von E.________ als Lieferant und damit als seriöse Au- togarage benutzt, um die Leasinggeberin arglistig zu täuschen. Von einem gemein- samen Tatentschluss kann hier nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte hat überzeugend dargelegt, dass er sein Vorgehen nicht als verwerflich und schon gar nicht als strafrechtlich relevant angesehen habe, sondern als übliches Geschäfts- 26 gebaren. Gerade weil er das Leasinggeschäft kennt, hatte er dieses Vorgehen mehrfach schon vorgeschlagen und durchgeführt. Für ihn war es selbstverständ- lich, dass Leasingraten von demjenigen, der das Auto fährt auch bezahlt werden und genau so selbstverständlich war für ihn, dass er als Lieferant und Garagier das Auto nicht besitzen muss. In subjektiver Hinsicht käme somit einzig Eventualvor- satz, so wie es auch die Vorinstanz erwähnt, in Betracht. Allerdings liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte in Kauf nahm, ein Delikt zum Nach- teil der Leasinggesellschaften zu fördern. So war für den Beschuldigten nicht er- kennbar, dass es sich bei der N.________ GmbH in Wahrheit nicht um die Lea- singnehmerin handelte bzw. diese bereits vor Abschluss der besagten Leasingge- schäfte mit der G.________ und der H.________ AG gerichtlich aufgelöst wurde. Zwar ist die Kammer nicht überzeugt, dass sich der Beschuldigte, wie er selber vorbringt, vollends von E.________ hat «blenden» lassen. Der Nachweis, dass der Beschuldigte zumindest die groben Züge der strafbaren Vorgehensweisen des E.________ erkannte, gelingt allerdings nicht. Damit fehlt es am subjektiven Tatbestand und es hat hinsichtlich der Anschuldi- gungen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, angeblich mehrfach be- gangen zum Nachteil der G.________ AG sowie zum Nachteil der H.________ AG ein Freispruch zu erfolgen. 16. Urkundenfälschung 16.1 Theoretische und rechtliche Grundlagen In Bezug auf die allgemeinen Ausführungen zur Urkundenfälschung kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 102 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1319 f.). 16.2 Vorbemerkungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach vorlie- gend einzig eine Falschbeurkundung zu prüfen ist. Eine Urkundenfälschung im en- geren Sinne konnte dem Beschuldigten klar nicht nachgewiesen werden. Indessen unterscheiden sich die drei Fälle insofern, als dass in den ersten beiden Übergabe- protokollen (Audi A5 und BMW 535d) der Beschuldigte als Lieferant im Namen der L.________ AG unterschrieb und einzig im letzten Übergabeprotokoll (Mercedes S 320 CDI) als Vertreter der Leasingnehmerin Q.________ GmbH auftrat. 16.3 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 18 1320; Hervorhebungen im Original): Wie bei der Beweiswürdigung festgehalten, ist nicht nachgewiesen, dass A.________ die Unterschrift von M.________ mitfälschte oder schon nur davon wusste. Ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im engeren Sinne kommt daher bei ihm nicht in Frage. Hingegen hat er sich der mittäterschaftlichen Falschbeurkundung schuldig gemacht: Dem Übergabeprotokoll kommt die nötige Urkundenqualität zu. Alle drei Übergabeprotokolle waren inhaltlich klar unwahr. Die Beweiswürdigung 27 hat ergeben, dass A.________ dies wusste und zumindest in Kauf nahm, die jeweilige Leasinggesellschaft damit zu täuschen und damit E.________ einen unrechtmässigen Vorteil (in kleinerem Rahmen auch sich selbst, weil er an den Provisionen der Leasinggesellschaften verdiente) zu verschaffen. A.________ ist daher schuldig zu erklären der Urkundenfälschung, mehrfachen begangen zwischen dem 26. Mai 2012 und dem 14. Juli 2012 in Uetendorf. 16.4 Rechtliche Würdigung der Kammer 16.4.1 Urkundenfälschungen Die Vorinstanz stützt sich betreffend Schuldspruch auf das Urteil des Bundesge- richts 6S.114/2004 vom 15. Juli 2004, in welchem dem Übergabeprotokoll bei Lea- singverträgen eine erhöhte Überzeugungskraft attestiert wurde. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid unter anderem fest: Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neue- ren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaub- würdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt be- stimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ir- gendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt. Die Gren- ze zwischen Falschbeurkundung und einfacher schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen gezogen werden (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 129 IV 130 E. 2.1). Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich des Leasingvertrags und der den Leasingvertrag konkretisierenden allgemeinen Leasingbestimmungen zu Recht an, es komme ihnen keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Anders liegt es indessen hinsichtlich des vom Beschwerdegegner zusammen mit dem Lieferanten un- terzeichneten Übergabeprotokolls. Mit diesem bestätigte einerseits der Garagist als Lieferant, dass er das aufgeführte Fahrzeug dem Leasingnehmer ausgehändigt hat. Andererseits bescheinigte der Be- schwerdegegner als Leasingnehmer, das Fahrzeug für die Leasinggeberin in Besitz genommen zu haben. Aus den Allgemeinen Leasingbedingungen als Teil des zivilrechtlich zustande gekommenen Leasingvertrages folgt für den Leasingnehmer die Pflicht, das Fahrzeug vom Lieferanten stellvertre- tend für die Leasinggesellschaft in Besitz zu nehmen und es sofort und sorgfältig zu prüfen. Allfällige Mängel und fehlende Teile oder Zubehör sind in das Übernahmeprotokoll aufzunehmen. Von dieser Übergabe des Fahrzeugs hängt unter anderem die Fälligkeit des Kaufpreises ab. Den Leasingnehmer trifft daher die vertragliche Pflicht zu korrekter Information des Leasinggebers. Insofern kommt ihm gegenüber der Leasingbank eine besondere vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung zu wie sie auch den Arzt gegenüber der Krankenkasse (BGE 117 IV 165 E. 2c S. 169 f. mit Hinweis auf 103 IV 178 E. IV S. 184), den bauleitenden Architekten gegenüber dem Bauherrn (BGE 119 IV 54), den Pro- tokollführer in der Universalversammlung einer AG gegenüber dem Handelsregisterführer (BGE 123 IV 132 E. 3b/aa S. 137; 120 IV 199 E. 3d S. 205) oder den leitenden Angestellten einer Bank gegenü- ber dem Bankkunden auszeichnet (BGE 120 IV 361). Darin liegt eine objektive Garantie für die Wahr- heit seiner Erklärung. 28 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass dem Lea- singantrag und dem Leasingvertrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urteil des BGer 6S.114/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.2). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich demnach lediglich auf die hier in Frage stehenden Übergabeproto- kolle vom 26. Mai 2012, 13. Juni 2012 und 14. Juli 2012. Besondere Bedeutung kommt im Rahmen einer allfällig zu prüfenden Falschbeurkundung dem Kriterium der «garantenähnlichen Stellung» zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (vgl. Ausführungen hiervor) ist eine solche etwa bei einer Leasingnehmerin anzunehmen, da diese eine Pflicht zur korrekten Information der Leasinggeberin sowie zur Übernahme und sorgfältigen Prüfung des Leasingfahrzeugs hat. Folgt man dieser Rechtsprechung, so ist der Beschuldigte als Vertreter der L.________ AG in den ersten beiden Fällen (Audi A5 und BMW 535d) einzig Garagist bzw. Lie- ferant und hat als solcher keine weiteren zivilrechtlichen Pflichten gegenüber der Leasinggeberin, so dass den jeweiligen Übergabeprotokollen – zumindest was sei- ne Stellung betrifft – keine erhöhte Überzeugungskraft zukommt. Damit ist der ob- jektive Tatbestand der Falschbeurkundung betreffend die Übergabeprotokolle vom 26. Mai 2012 und 13. Juni 2012 nicht erfüllt. Wie dies auch bereits die Vorinstanz erwähnt hat, ist der Urkundencharakter eines Schriftstücks allerdings relativ (BGE 129 IV 134; BGE 125 IV 22). Dies bedeutet, dass ein Schriftstück bezüglich bestimmter Aspekte Urkundencharakter aufweisen kann, bezüglich anderer Aspekte hingegen nicht. So hat etwa eine Arztrechnung gegenüber der Krankenkasse Urkundencharakter, nicht jedoch gegenüber dem Pa- tienten (TRECHSEL/ERNI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 251 N 9 ff.). Entsprechend anders verhält es sich deshalb beim letzten hier zu beurteilenden Fall (Mercedes S 320 CDI), wo der Beschuldigte als Vertreter für die Q.________ GmbH (Leasingnehmerin) das Übergabeprotokoll vom 14. Juli 2012 unterzeichne- te. Hier musste er gemäss Bundesgericht das Fahrzeug in Besitz nehmen und es sofort und sorgfältig prüfen. Dem Übergabeprotokoll kommt gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung für die Leasingnehmerin daher eine erhöhte Überzeugungs- kraft zu. Das Übergabeprotokoll vom 14. Juli 2012 (pag. 04 001 009) war bestimmt und geeignet zu beweisen, dass es sich bei der Q.________ GmbH um die Lea- singnehmerin des Fahrzeugs Mercedes S 320 CDI handelt und diese das besagte Fahrzeug übernommen und entsprechend ihren vertraglichen Pflichten geprüft hat. Diese – vom Beschuldigten unterschriftlich bestätigten – Angaben entsprachen je- doch nicht der Wahrheit. Insofern handelt es sich beim dritten und letzten Fall (C.________ AG, Mercedes S 320 CDI) in objektiver Hinsicht um eine Falschbeur- kundung. Der Nachweis einer direkten Täuschungsabsicht des Beschuldigten gelingt gemäss Beweisergebnis nicht. Dem Beschuldigten war allerdings klar, dass die Q.________ GmbH in Wahrheit nicht Leasingnehmerin ist und das geleaste Fahr- zeug von ihr entsprechend auch nicht übernommen, geschweige denn geprüft wer- den soll. In diesem Sinne kann seine Verhaltensweise nicht anders interpretiert 29 werden, als dass er es in Kauf genommen hat, mit dem Übergabeprotokoll (wel- ches unwahre Angaben enthielt) die Leasinggeberin zu täuschen. Der Beschuldigte handelte demnach zumindest eventualvorsätzlich. Durch die Unterzeichnung des unwahren Übergabeprotokolls erlangte der Beschwerdeführer für sich sodann eine «Provision». Bei der Vorteilsabsicht fasst die Rechtsprechung den Begriff des unrechtmässigen Vorteils sehr weit: Er beinhaltet jede Besserstellung, welche rechtswidrig ist oder auf welche kein Rechtsanspruch besteht (BGer 66_505/2008 vom 28. Oktober 2008, E. 5.4). Der Beschuldigte hat sich mit dem Erhalt der Provi- sion daher ohne weiteres in unrechtmässiger Weise einen Vermögensvorteil ver- schafft, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Somit ist der Beschuldigte betreffend die ersten beiden Urkundenfälschungen, an- geblich begangen am 26. Mai 2012 und am 13. Juni 2012 freizusprechen, indessen betreffend die Urkundenfälschung, begangen am 14. Juli 2012, schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 18. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamts- trafenbildung (Art. 49 Abs. 1 aStGB) sind zutreffend. Darauf kann verwiesen wer- den (S. 110 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 1327 ff.). Auf das Vorgehen bei restrospektiver Konkurrenz wird nachstehend unter Ziff. 27 näher eingegangen. 30 Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassen- de Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. 19. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 aStGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) strafbar gemacht. Die Strafandrohung beträgt sowohl für den Betrug als auch für die Urkundenfälschung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt (vgl. auch Ziff. 28.1 hiernach). 20. Konkretes Vorgehen Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte im Juli 2012 und so- mit vor der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20. April 2016 begangen hat. Da – wie bereits erwähnt wurde – auf eine Geldstrafe erkannt wird, ist nachfolgend eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. Ziff. 27 hiernach). Die Strafandrohung von Art. 146 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 aStGB ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren identisch. Berücksichtigt man die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien), so ist klar, dass der Betrug grundsätzlich schwerer bestraft wird als die Urkundenfälschung und die (bereits abgeurteilte) Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung. Es ist somit vom Be- trug als die schwerste Tat auszugehen, zumal die vorliegende Urkundenfälschung eine «Hilfshandlung» hierfür darstellt. Davon ausgehend ist die Strafe aufgrund der ferner zu beurteilenden Urkundenfäl- schung sowie schliesslich um die bereits mit Strafbefehl vom 20. April 2016 beur- teilte Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu erhöhen, um eine Ge- samtstrafe zu bilden. Davon ist die mit Strafbefehl vom 20. April 2016 bereits aus- gesprochene Strafe wiederum abzuziehen. Daraus ergibt sich sodann die auszufäl- lende Zusatzstrafe. 21. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (Betrug) 21.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des Betruges ist das Vermögen. Es ist davon auszugehen, dass die Leasinggeberin von einem Leasinggeschäft abgese- hen hätte, wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass die Q.________ GmbH nur noch eine Mantelgesellschaft bzw. in Wahrheit gar nicht Leasingnehmerin ist und die Leasingraten entsprechend nicht bezahlt werden würden. Stattdessen wurde mit 31 der Q.________ GmbH ein Leasinggeschäft abgeschlossen und der angeblichen Lieferantin L.________ AG aufgrund der falschen Angaben der Kaufpreis in Höhe von CHF 53‘900.00 ausbezahlt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs liegt mit einem Deliktsbetrag von CHF 53‘900.00 im unteren Bereich. Auch für die C.________ AG ist dies ein Betrag, der zwar zu einem klaren Schaden führt, je- doch wie die Vorinstanz zurecht ausführte, nicht existenzbedrohend ist. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte weder Drahtzieher noch geistiger Vater des Delikts war. Wie die Vorin- stanz zurecht ausführte, blieben seine Beweggründe bis zuletzt unklar, profitierte er denn nicht eigentlich von den Delikten, vielmehr schadeten sie ihm wohl eher im Geschäftsleben. Es ist davon auszugehen, dass er einem Bekannten helfen wollte und offenen Auges in die Sache hineinschlitterte. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Ihm war bewusst, dass die angebli- che Leasingnehmerin Q.________ GmbH die vereinbarten Raten nicht bezahlen konnte und es sich bei ihr ohnehin nicht um die tatsächliche Leasingnehmerin han- delte. Er nahm die Täuschung der Leasinggesellschaft damit in Kauf. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. 21.3 Fazit Tatverschulden / Einsatzstrafe Die Tatschwere ist vorliegend keineswegs zu bagatellisieren, sie liegt aber mit Blick auf den Strafrahmen (Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) im unteren Bereich. Unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien (welche für einen Referenzsachver- halt 120 Strafeinheiten vorsehen) und der gesamten Umstände erachtet die Kam- mer für den Betrug zum Nachteil der C.________ AG eine Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten (= Einsatzstrafe) als angemessen. 22. Asperation für die Urkundenfälschung Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestandes der Urkundenfälschung ist das Ver- trauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 169 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Referenzsachverhalt eine Strafe von 30 Stra- feinheiten vor. Der Beschuldigte benutzte als Vertreter der Leasingnehmerin vorlie- gend das Übergabeprotokoll, um die C.________ AG über die tatsächlichen Gege- benheiten des Leasinggeschäfts zu täuschen und die Auszahlung der Kaufpreiss- umme von CHF 53‘900.00 zu erwirken, mithin also, um einen Betrug zu begehen. Die Urkundenfälschung wurde damit im Zusammenhang mit dem Betrug begangen bzw. stellt einen Tatbeitrag zum Betrug dar. Sie wiegt in Anbetracht der Umstände daher nur leicht. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Die Tat wäre ohne zudem weiteres vermeidbar gewesen. 32 Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der Tatkomponente für die Urkunden- fälschung eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Die Kammer asperiert diese Strafe im Umfang von 20 Strafeinheiten (zwei Drittel) zur Einsatzstrafe. 23. Zwischenfazit Als Zwischenfazit ergibt sich somit eine vorläufige Gesamtstrafe von 200 Strafein- heiten. 24. Täterkomponenten 24.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte kam mit 11 Jahren in die Schweiz, hat hier die Schule besucht und erfolgreich eine Lehre abgeschlossen. Er ist verheiratet, hat zwei Söhne und lebt in einem Einfamilienhaus in Y.________. Im Jahre 2003 gründete er die Firma L.________ GmbH. Im Jahre 2012 brachte er diese Stammanteile in seine heutige L.________ AG ein und wechselte den Firmenstandort zunächst nach Z.________ und im Jahre 2019 nach AA.________ (pag. 18 1452). Seine Ehefrau arbeitet ebenfalls in der L.________ AG. Nebst den Hypothekarschulden scheint der Be- schuldigte keine weiteren Schulden zu haben. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. 24.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Dass er nicht gesamthaft Reue und Einsicht gezeigt hat, ist angesichts der Sachlage verständlich. 24.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aus- sergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu beurteilen. 24.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind nach dem Gesagten neutral zu werten, weshalb wei- terhin von einer vorläufigen Gesamtstrafe von 200 Strafeinheiten auszugehen ist. 25. Beschleunigungsgebot Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig 33 über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» beendet wer- den. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschie- den. Jedes Verfahren wird anders sein und muss gesondert behandelt werden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Fal- les, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 7). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesge- richts zeigt aber klar auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Ver- fahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie die Verfahrenseinstellung (SUMMERS, a.a.O, Art. 5 N 15). Die hier zu beurteilenden Vorfälle haben im Jahre 2012 stattgefunden. Die Unter- suchung der Staatsanwaltschaft fand mit Anklageschrift vom 1. November 2017 und Überweisung an die Vorinstanz ein Ende (pag. 18 001 ff.). Vom Eingang des Falls bei der Vorinstanz im November 2017 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 11. April 2019 vergingen knapp eineinhalb Jahre. Die Redaktion der schriftlichen Urteilsbegründung dauerte sodann rund zweieinhalb Monate. Der Verteidiger des Beschuldigten meldete am 20. Februar 2019 Berufung an. Die Berufungsverhand- lung fand am 27./28. Februar 2020 statt und das Berufungsverfahren konnte mit Urteil vom 28. Februar 2020 abgeschlossen werden. Aufgrund dieser Verzögerungen im gesamten Verfahren ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben. Diese rechtfertigt eine moderate Reduktion der schuldangemessenen Strafe. Die Kammer erachtet es als angemessen, die Strafe um rund 15%, ausmachend 30 Strafeinheiten, zu reduzieren. 26. Zwischenfazit Als Zwischenfazit ergibt sich somit eine vorläufige Gesamtstrafe von 170 Strafein- heiten, wobei nachfolgend auch noch die mit Strafbefehl vom 20. April 2016 ausge- sprochene Strafe zu berücksichtigen ist. 27. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleich- zeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Die sog. retrospektive Konkur- renz liegt nur vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurtei- lung zu einer «gleichartigen Strafe» begangen hat, diese Straftaten aber erst 34 nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit «gleichartiger Strafe» führen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 49 N 128 ff.). Zu beachten gilt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden kann, sondern deren Art, Dauer und Vollzugsform umfasst. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 aStGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Zwar hat sich die Kammer als Zweitge- richt in die Lage zu versetzen, in der sie sich befände, wenn sie alle den Grund- und Zusatzstrafen zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu be- urteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie je- doch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzusetzenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.2). Für die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung wurde der Beschuldigte zu 32 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 90.00 bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von CHF 720.00 verurteilt. Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.2) sind von den rechts- kräftig auferlegten 32 Strafeinheiten (wobei hier einzig die ausgesprochene Gelds- trafe massgebend ist) 20 Strafeinheiten asperierend hinzuzurechnen, so dass die Strafe auf 190 Strafeinheiten zu erhöhen ist. Davon sind nun wiederum die rechts- kräftig ausgesprochenen 32 Strafeinheiten gemäss Strafbefehl vom 20. April 2016 abzuziehen, so dass eine auszufällende Strafe von 158 Strafeinheiten resultiert. 28. Strafart, Tagessatzhöhe und Strafvollzug 28.1 Strafart Wie unter Ziff. 19 hiervor bereits angetönt, erachtet die Kammer vorliegend eine Geldstrafe als angemessen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weni- ger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil BGer 6B_1246/2015 E. 1.2.2). So steht denn bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als mildere Sanktion im Vordergrund (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist seit dem Jahre 2016 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (wobei die Strafe aus dem Jahre 2016 nicht einschlägig ist). Er ist verhei- ratet, hat zwei Kinder und verfügt – bis auf die Hypothek für das Eigenheim – über 35 keine aktenkundigen Schulden. Die nunmehr ausgefällte Zusatzstrafe fällt in einen Bereich, in welchem die Geldstrafe im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall gibt es – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – daher keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen. 28.2 Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Für die Berechnung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz von einem Nettoein- kommen des Beschuldigten von CHF 9‘500.00 aus, wobei sie u.a. auf die Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstellte (pag. 18 1338). Sie ging von einem Tagessatz in Höhe von CHF 120.00 aus. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte das im Erhebungsformular «wirtschaftliche Verhältnisse» angegebene Einkommen (Netto-Einkommen CHF 5‘800.00; SUVA-Rente CHF 816.00; pag. 18 1453 f.). Er erklärte weiter, dass bei den CHF 7‘500.00 noch ein Kontokorrentbezug dabei ge- wesen sei, dieser jedoch seit Ende 2019 wegfalle (pag. 18 1491 f. Z. 35 ff.). Der Beschuldigte verfügt folglich über ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt CHF 6‘616.00 und seine Ehefrau über ein solches von CHF 2‘400.00. Davon wird eine Pauschale von 25% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht. Weiter sind 15% für den Ehepartner, 15% für das 1. Kind und 12.5% für das zweite Kind als Unterstützungsbeiträge in Abzug zu bringen. Daraus resultiert eine abgerundete Tagessatzhöhe von CHF 100.00. 28.3 Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Die Beschuldigte ist zwar vorbestraft (wenn auch nicht ein- schlägig), seit dem Jahre 2016 allerdings nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind damit noch gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung der mi- nimalen Probezeit von zwei Jahren 36 29. Konkrete Strafe Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Geldstrafe von 158 Tagessät- zen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 15‘800.00, zu verurteilen. Dies als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20. April 2016 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. VI. Zivilpunkt Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privat- kläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freige- sprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO). Der Sach- verhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 19 und N 41). Der von der C.________ AG geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist zwar beziffert, aber nicht rechtsgenüglich belegt. So liegen der Kammer hierzu verschie- dene Dokumente vor, welche unterschiedliche Zahlen beinhalten (pag. 04 002 029 ff.; pag. 14 004 025; pag. 14 004 033). Ferner sind weder die geltend gemachten Rückführungskosten noch der Verwertungserlös belegt. Die C.________ AG hat sodann nicht an der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen. Sie ist für die Geltendmachung ihrer Zivilforderung daher auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Zivilklagen der G.________ AG und der H.________ AG (beide nunmehr D.________ AG) sind aufgrund der oberinstanzlich erfolgten Freisprüche demge- genüber abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO). Dies unter Wegfall der Solidar- haftung gemäss den Ziff. VII. 2 und 3 des erstinstanzlichen Dispositivs. Für die Beurteilung des Zivilpunkts sind erst- und oberinstanzlich keine Kosten auszuscheiden. VII. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423 37 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird von den Anschuldigungen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, angeblich mehrfach begangen zum Nachteil der G.________ AG und der H.________ AG sowie von den Anschuldigungen der Ur- kundenfälschung, angeblich mehrfach begangen am 26. Mai 2012 und am 13. Juni 2012 freigesprochen. Er wird dagegen schuldig erklärt des Betrugs zum Nachteil der C.________ AG sowie der Urkundenfälschung, begangen am 14. Juli 2012. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldig- ten die auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) von insgesamt CHF 6‘370.00, ausmachend CHF 3‘185.00, aufzuerlegen. Die übri- ge Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘185.00, wird vom Kanton Bern getragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich auch hier, dem Beschuldigten 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘500.00, werden ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. 31. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte war sowohl vor erster wie auch vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidi- gungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und über- setzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in die- sem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 15). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich 10 bis 50 % des Honorars des erstinstanzlichen Verfahrens. Vorweg ist festzuhalten, dass sich Rechtsanwalt B.________ im Rahmen der obe- rinstanzlichen Urteilseröffnung vom 28. Februar 2020 mit den nachfolgenden Kür- zungen seiner Honorarnoten einverstanden erklärt hat (pag. 18 1505). 38 Für das erstinstanzliche Verfahren wurde von Rechtsanwalt B.________ gemäss eingereichter Honorarnote vom 6. Februar 2019 (pag. 18 1175) eine Entschädi- gung von insgesamt CHF 25‘398.55 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Der für das Jahr 2017 geltend gemachte Aufwand beträgt dabei 14.83 Std. à CHF 280.00 sowie 26.12 Std. à CHF 140.00. Den diesbezüglich aufgeführten Posten ist zu entnehmen, dass am 6. September 2017 ein Aufwand von 3.5 Stunden für Ko- pierarbeiten durch einen Kandidaten bzw. eine Kandidatin (MLaw) verrechnet wur- de. Bei diesen Arbeiten handelt es sich praxisgemäss um Sekretariatsarbeiten, welche bereits mit dem Anwaltshonorar abgegolten werden und daher keinen ge- botenen Mehraufwand des Anwalts bzw. des MLaw begründen. Die Kostennote ist unter diesem Titel um 3.5 Stunden zu kürzen (ausmachend CHF 490.00). Für das Jahr 2018 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 48.82 Std. à CHF 280.00 sowie 1.40 Std. à CHF 140.00 geltend. Dabei werden für die Vorbereitung der Haupt- und Fortsetzungsverhandlung 22 Stunden verrechnet (wobei 5 Stunden hiervon als «Vorbereitung Hauptverhandlung und Besprechung Klient» vermerkt sind). Die Kammer erachtet den für die erstinstanzliche Haupt- bzw. Fortsetzungs- verhandlung geltend gemachten Vorbereitungsaufwand als übersetzt, er ist um 4 Stunden (ausmachend CHF 1‘120.00) zu kürzen. Nach Kürzung der entsprechen- den Posten resultiert für das Jahr 2017 ein Betrag in Höhe von CHF 9‘817.85 (inkl. Auslagen und MWST von 8.0%) und für das Jahr 2018 ein Betrag von CHF 13‘845.25 (inkl. Auslagen und MWST von 7.7%), ausmachend insgesamt CHF 23‘663.10. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist anteilsmässig gemäss den erfolgten Freisprüchen (1/2), ausmachend CHF 11‘831.55, auszurich- ten. Für das oberinstanzliche Verfahren wird von Rechtsanwalt B.________ gemäss eingereichter Honorarnote vom 28. Februar 2020 (pag. 18 1507) ein Aufwand von 25.89 Std. bzw. eine Entschädigung von CHF 7‘979.70 (inkl. Auslagen und MWST) geltend gemacht. Da die Hauptverhandlung nicht vier bzw. die Urteilseröffnung nicht zwei Stunden dauerte (pag. 18 1490; pag. 18 1504 f.), wird der hierfür geltend gemachte Aufwand um je 1 Stunde gekürzt. Sodann erachtet die Kammer den un- ter dem Titel «Aktenstudium» geltend gemachten Aufwand als übersetzt. Zwar weist das vorliegende Strafverfahren einen beträchtlichen Aktenumfang auf. Damit hatte sich der Verteidiger jedoch insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren zu beschäftigen. Die Kammer erachtet daher eine Kürzung des Postens «Aktenstudi- um» um 3 Stunden als angemessen. Damit ist die im oberinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote um insgesamt 5 Stunden (2 Stunden Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie 3 Stunden Aktenstudium) zu kürzen. Der angemessene Aufwand für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beträgt damit 20.89 Stunden bzw. CHF 6‘471.90 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren ist wiederum anteilsmässig gemäss den erfolgten Freisprüchen (1/2), ausmachend CHF 3‘235.95, auszurich- ten. Dem teilweise obsiegenden Beschuldigten ist für seine Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren daher eine Entschädigung von 39 insgesamt CHF 15‘067.50 auszurichten, unter Vorbehalt der Verrechnung gemäss Ziff. 33 hiernach. 32. Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädi- gungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfah- renskosten von gesamthaft CHF 5‘685.00 (CHF 3‘185.00 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 2‘500.00 für das oberinstanzliche Verfahren) werden mit der dem Beschuldigten auszurichtenden Entschädigung von insgesamt CHF 15‘067.50 (CHF 11‘831.55 für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 3‘235.95 für das obe- rinstanzliche Verfahren) verrechnet. Die dem Beschuldigten auszubezahlende Ent- schädigung beträgt demnach noch CHF 9‘382.50. VIII. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen, welche nicht bereits hiervor behandelt wurden (Auf- erlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung und Verrechnung derselben mit den dem Be- schuldigten auferlegten Verfahrenskosten) wird auf das Dispositiv verwiesen. 40 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialge- richt) vom 11. Februar 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: weiter verfügt wurde, dass sämtliche beschlagnahmten und sich bei den Akten befindli- chen Unterlagen als Beweismittel bei den Akten verbleiben (Ziff. VIII. 1 des erstinstanzli- chen Dispositivs). II. A.________ wird freigesprochen: 1. von den Anschuldigungen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, angeb- lich mehrfach begangen 1.1. im Mai / Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der G.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 50‘500.00; 1.2. im Juni 2012 in Uetendorf und anderswo zum Nachteil der H.________ (heute D.________ AG) im Deliktsbetrag von CHF 36‘000.00; 2. von den Anschuldigungen der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen 2.1. am 26. Mai 2012 in Uetendorf; 2.2. am 13. Juni 2012 in Uetendorf; 3. unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2) gemäss den Ziff. V. 1+2 hiernach an den Kanton Bern; 4. unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (1/2) an A.________ für die angemessene Ausrichtung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ gemäss den Ziff. V. 3- 5 hiernach. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, begangen im Juli 2012 in Wichtrach und anderswo gemeinsam mit E.________ zum Nachteil der C.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 53‘900.00; 2. der Urkundenfälschung, begangen am 14. Juli 2012 in Uetendorf. und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 aStGB 426, 428 Abs. 1 und 3, 442 Abs. 4 StPO 41 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 158 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 15‘800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 20. April 2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (1/2), insgesamt bestimmt auf CHF 6‘370.00, ausmachend CHF 3‘185.00. 3. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfah- renskosten (1/2), insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00, ausmachend CHF 2‘500.00. IV. Im Zivilpunkt wird entschieden: 1. Die Zivilklage der G.________ AG (nun D.________ AG) wird – unter Wegfall der Solidarhaftung gemäss Ziff. VII. 2 des rechtskräftigen Urteils des Kantonalen Wirt- schaftsstrafgerichts vom 11.02.2019 – abgewiesen. 2. Die Zivilklage der D.________ AG (vorher H.________) wird – unter Wegfall der Soli- darhaftung gemäss Ziff. VII. 3 des rechtskräftigen Urteils des Kantonalen Wirtschafts- strafgerichts vom 11.02.2019 – abgewiesen. 3. Die Zivilklage der C.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘370.00 werden im Umfang vom 1/2, ausmachend CHF 3‘185.00, dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘000.00 werden im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 2‘500.00, dem Kanton Bern auferlegt. 3. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ mit CHF 11‘831.55 (1/2 des gekürzten Anwaltshonorars von CHF 23‘663.10; inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer). 4. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ mit CHF 3‘235.95 (1/2 des gekürzten Anwaltshonorars von CHF 6‘471.90; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). 42 5. Die Entschädigung gemäss Ziff. V. 3+4 hiervor von total CHF 15‘067.50 (CHF 11‘831.55 + 3‘235.95) wird mit den von A.________ zu bezahlenden Verfah- renskosten beider Instanzen von total CHF 5‘685.00 (CHF 3‘185.00 + CHF 2‘500.00) verrechnet, so dass der Kanton Bern noch einen restanzlichen Betrag von CHF 9‘382.50 an A.________ auszurichten hat. 6. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 8. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 9. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG - der Zivilklägerin D.________ AG - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz (Wirtschaftsstrafgericht) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 28. Februar 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. April 2020) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi 43 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44