_ ist entsprechend seiner Kostennote vom 2. März 2020 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seine Kostennote bewegt sich im oberen Rahmen, gibt aber zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe pag. 834 f.). Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Verfügungen 17. Die im Dispositiv ersichtliche Verfügung zu den erhobenen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten spricht für sich selbst. 21 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.