16. Amtliche Entschädigungen Fürsprecher D.________ ist gemäss seiner Kostennote vom 28. Februar 2020 für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seine Kostennote bewegt sich im oberen Rahmen, gibt aber zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe pag. 830 ff.). Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ ist entsprechend seiner Kostennote vom 2. März 2020 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen.