13.3.6 Höhe der Tagessätze der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes ist auf CHF 30.00 festzusetzen (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 650 sowie pag. 719 [aktuelles Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse]). 20 13.3.7 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. August 2015. IV. Kosten und Entschädigung