13.3.5 Bedingter Vollzug Aufgrund der vielen und teilweise einschlägigen Vorstrafen, die teilweise bereits unbedingt ausgesprochen wurden und die offensichtlich keine Verhaltensänderung bewirkten, sowie der Delinquenz während laufendem Verfahren ist der Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Daran ändert das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe sich seit Dezember 2017 – was im Übrigen noch nicht so lange her ist – nichts mehr zu Schulden kommen lassen, nichts.