13.3.4 Konkretes Strafmass / Zusatzstrafe Die nun so berechnete Strafe ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 650) – als Zusatzstrafe auszusprechen. Deshalb ist die ausgesprochene Grundstrafe von 15 Strafeinheiten abzuziehen. So ergibt sich – mit Blick auf die zu wählende Strafart (Geldstrafe [BGE 134 IV 82 E. 722; siehe auch vorne E. 8]) – grundsätzlich eine Geldstrafe von 185 Tagessätzen. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StGB bleibt es aber bei 180 Tagessätzen Geldstrafe.