Auch bei der Beschuldigten ist jetzt aber zu berücksichtigen, dass sie sich seit der letzten Verurteilung im Dezember 2017 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Ihre Strafe ist aufgrund der Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren aber trotzdem noch deutlich zu erhöhen. So resultiert bei einer Erhöhung um 51 Strafeinheiten eine Strafe von 205 Strafeinheiten. Eine besondere Strafempfindlichkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. Ebenfalls erachtet sie keine Reduktion aufgrund der «sozial-familiären Situation» der Beschuldigten als angezeigt (siehe den Verweis der Verteidigung auf pag. 201 Z. 58-65).