Damals wurde die Beschuldigte von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen mehrerer SVG-Widerhandlungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagen zu je CHF 70.00 verurteilt. Auch hier kann sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, womit 4 Strafeinheiten dazukommen, was zu einer Strafe von insgesamt 154 Strafeinheiten führt (vgl. pag. 649).