13.3.2 Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB Die Beschuldigte wurde nach dem 25. Februar 2015 dreimal verurteilt, wobei in Bezug auf die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, nur die Tatnächste – nämlich diejenige vom 10. August 2015 (anders: pag. 353) – von Bedeutung ist. Damals wurde die Beschuldigte von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen mehrerer SVG-Widerhandlungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagen zu je CHF 70.00 verurteilt.