13.3 Weitere Strafzumessungskriterien betreffend die Beschuldigte 13.3.1 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB Auch hier hat die Vorinstanz die Strafen gemäss den VBRS-Richtlinien bestimmt, was nicht zu beanstanden ist (pag. 647). Damit sind die Strafe von 30 Strafeinheiten für die Begünstigung und von 18 Strafeinheiten für das Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Berechtigung mit ca. 2/3, insgesamt 30 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe bezüglich der falschen Anschuldigung zu asperieren. So resultiert eine Strafe von 150 Strafeinheiten.