18 13.2.4 Konkretes Strafmass / Zusatzstrafe Die nun so berechnete Strafe ist – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (pag. 650.) – als Zusatzstrafe auszusprechen. Mithin ist die ausgesprochene Grundstrafe von 40 Strafeinheiten davon abzuziehen. So ergibt sich – mit Blick auf die zu wählende Strafart (Geldstrafe [BGE 134 IV 82 E. 722; siehe auch vorne E. 8]) – eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.