Nichtsdestotrotz wirkt sich die Täterkomponente klar straferhöhend aus. Eine Erhöhung um 70 Tagessätze erscheint angemessen – die Generalstaatsanwaltschaft verlangte deren 85 –, was zu 225 Strafeinheiten führt. Auch wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist, ist schliesslich die lange Verfahrensdauer zugunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd mit einer Reduktion von 5 Strafeinheiten zu berücksichtigen, was zu einer Strafe von 220 Strafeinheiten führt (vgl. Art 6 EMRK).