Gemäss Rechtsprechung und Lehre können Vorstrafen, insbesondere einschlägige, bedeutend straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.4.2 und 3.2). Die Vorinstanz hat die Strafe aufgrund der Vorstrafen und der weiteren Delinquenz nahezu verdoppelt. Heute ist nun aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte offenbar seit Februar 2016 nichts mehr hat zu schulden kommen lassen. Nichtsdestotrotz wirkt sich die Täterkomponente klar straferhöhend aus.