13.2.2 Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2016 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Darum ist vorliegend eine Zusatzstrafe auszufällen. Die Kammer schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 648 f.). Entsprechend kommen 15 Strafeinheiten dazu, was zu einer Strafe von insgesamt 155 Strafeinheiten führt. Die Verteidigung ist im Übrigen – wie gesehen – ebenfalls dieser Rechtsauffassung.