17 13.2 Weitere Strafzumessungskriterien betreffend den Beschuldigten 13.2.1 Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB Die Vorinstanz legte die Strafen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei einem Bagatellunfall und für das Fahren ohne Berechtigung nach den VBRS-Richtlinien fest (pag. 645). Dies ist nicht zu beanstanden – was auch die Verteidigung nicht tut – und es ist damit von 12 + 18 Strafeinheiten auszugehen.