13.1.5 Gesamtwürdigung Das Verschulden ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen – Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe – zwar noch als leicht zu bezeichnen. Es kann aber nicht mehr als sehr leicht angesehen und damit im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt werden, wie dies die Vorinstanz mit den festgesetzten 40 Strafeinheiten getan hat. Die verschuldensangemessene Einsatzstrafe liegt vielmehr bei 120 Strafeinheiten.