Auch im Lichte dieser Ausführungen sind die hier auszusprechenden 120 Strafeinheiten als verschuldensangemessen zu betrachten. Dem Argument der Verteidigung der Beschuldigten, bei den Referenzsachverhalten sei (anders als hier) «professionell» vorgegangen worden, bloss weil dort eine Tatvorbereitung stattfand respektive recht dreist operiert wurde, kann die Kammer nicht folgen. Auch hier haben sich die Beschuldigten vorgängig absprechen müssen, was und wie sie bei einer späteren Einvernahme aussagen wollen.