D. wurde wegen evtl. begangenen Angriffs einvernommen. Die zu Unrecht erfolgte Belastung dürfte mit ein Grund gewesen sein, weshalb er ein falsches Geständnis ablegte. Eine Täterschaft des D. wurde – auch deshalb – oberinstanzlich nochmals diskutiert. Insofern waren die Auswirkungen auf den Unschuldigen und den Gang der Rechtspflege nicht zu bagatellisieren. Die Einsatzstrafe wurde auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Im Urteil SK 17 427 vom 6. September 2018 wurde der dortige Beschuldigte wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt.