Der fälschlicherweise beschuldigte E. wurde in Deutschland nicht weiter behelligt, weil die Polizei das Rechtshilfeersuchen ohne Befragung von E. beantworten konnte. Durch die Falschbezichtigung wurde jedoch ein erheblicher behördlicher Aufwand ausgelöst. Der Beschuldigte hatte seine Tat vorbereitet. Die Einsatzstrafe wurde auf 120 Strafeinheiten festgelegt. Im Urteil SK 16 99+100 vom 21. September 2017 bezichtigte die dortige Beschuldigte ihren Sohn D. der Tat, im Wissen darum, selbst die Täterin zu sein. D. wurde wegen evtl. begangenen Angriffs einvernommen.