16 manden falsch anzuschuldigen – aus welchen Gründen (z.B. Feindschaft) auch immer –, sie wollten vielmehr die «Haut» des Beschuldigten retten. Dies muss erschwerend ins Gewicht fallen. Die Rechtsgüterverletzung wäre schliesslich ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn die beiden Beschuldigten zum Fehler des Beschuldigten gestanden wären.