13.1.3 Subjektive Tatschwere (Willensrichtung und Beweggründe, Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts) Bei der subjektiven Tatschwere ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten aus rein egoistischen Motiven gehandelt haben, was ebenfalls nicht neutral gewertet werden kann. Sie wussten genau, dass E.________ das Fahrzeug nicht gelenkt hatte.