Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat. Hier trägt die Kammer bloss dem konkreten Ausmass der Tatausführung unter Verschuldensgesichtspunkten Rechnung. Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots liegt nicht vor.