Soweit die Verteidigung der Beschuldigten geltend macht, es müsse das Doppelverwertungsverbot beachtet werden, kann auf BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 verwiesen werden: Das Doppelverwertungsverbot bedeutet, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten.