Die zahlreichen Einvernahmen (pag. 171-232) dienten in erster Linie der Klärung der Frage, wer am 25. Februar 2015 Lenker des Personenwagens war. Der Gang der Rechtspflege wurde schliesslich auch deswegen in nicht unerheblichem Masse behindert, weil die Beschuldigten eine im Ausland lebende Person einer Straftat bezichtigten. Soweit die Verteidigung der Beschuldigten geltend macht, es müsse das Doppelverwertungsverbot beachtet werden, kann auf BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 verwiesen werden: