13.1.2 Objektive Tatschwere (Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns) Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten E.________ nicht nur eine Übertretung (einfache Verkehrsregelverletzung [insb. Mangelnde Aufmerksamkeit, Nichtbeachten des Signals kein Vortritt, Nichtbelassen des Vortritts gegenüber der Strassenbahn, siehe dazu pag. 33 ff.]), sondern auch ein Vergehen (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit [Art. 91a Abs. 1 SVG]) anzuhängen versuchten. Gestützt auf ihre Aussagen ist gegen E.______