Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie dem Betroffenen zugefügt hat (vgl. STRATEN- WERTH, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 6 N. 19). Die Strafnorm der falschen Anschuldigung soll einerseits die rationelle Strafrechtspflege und andererseits die Ehre der zu Unrecht beschuldigten Person schützen (TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 303 StGB).