13. Erwägungen der Kammer 13.1 Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung 13.1.1 Allgemeines Im Lichte der Ausführungen der Parteien wird deutlich, dass primär die Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung umstritten ist. Darauf ist im Folgenden der Schwerpunkt zu setzen. Es sei vorab festgehalten, dass die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 40 Strafeinheiten als nicht angemessen erachtet. Die Schwere einer Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an Gütern sie dem Betroffenen zugefügt hat (vgl. STRATEN- WERTH, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl.