Es erscheine eine Erhöhung um 60 Strafeinheiten als angemessen, was zu einer Strafe von 129 Strafeinheiten führe. Die Täterkomponenten «Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie Strafempfindlichkeit» seien neutral zu beurteilen. Schliesslich sei anzumerken, dass die Tathandlungen am 25. Februar 2015 bzw. 1. September 2015 begangen worden seien. Bis zum Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils seien vier Jahre vergangen. Bereits im Frühjahr 2018 habe E.________ als Täter ausgeschlossen werden können. Der Fokus habe sich danach auf die Beschuldigten gerichtet.