12.5 Ad Täterkomponenten Der Beschuldigte sei mehrfach einschlägig vorbestraft. Dies sei straferhöhend zu berücksichtigen. Eine Straferhöhung um weitere 65 Strafeinheiten sei jedoch unverhältnismässig, da die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe, dass die Widerhandlungen gegen das SVG vier Jahre zurücklägen und sich der Beschuldigte seit Februar 2016 nichts mehr habe zu schulden kommen lassen. Es erscheine eine Erhöhung um 60 Strafeinheiten als angemessen, was zu einer Strafe von 129 Strafeinheiten führe.