95 Abs. 1 Bst. b SVG. Die Vorinstanz habe die Strafen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei einem Bagatellunfall sowie für das Fahren eines Personenwagens ohne Berechtigung in Würdigung des konkreten Falls in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien festgelegt, was nicht beanstandet werde. Es seien somit für beide Widerhandlungen gegen das SVG von 12 und 18 Strafeinheiten auszugehen. Diese 12 und 18 Strafeinheiten seien nun mit 18 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe bezüglich der falschen Anschuldigung zu asperieren, womit eine Strafe von 54 Strafeinheiten resultiere.