13 12.3 Ad Asperation Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit werde nach Art. 91a Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Derselbe Strafrahmen gelte für das Fahren eines Personenwagens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 Bst.