Die Verteidigung erachte eine Einsatzstrafe von 36 Strafeinheiten als angemessen. Die Vorinstanz habe die subjektive Tatschwere beim Beschuldigten zu Recht als neutral gewertet, was weder eine Erhöhung noch eine Minderung der Einsatzstrafe zur Folge habe. Darauf könne verwiesen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten sei insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen. Als Strafart komme nur eine Geldstrafe infrage. Dasselbe gelte für den Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.