Bereits in der Voruntersuchung habe die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2018 das Verfahren gegen E.________ eingestellt (pag. 307 ff.). Somit sei der Gang der Rechtspflege nicht in erheblichem Masse behindert worden. Dass der Beschuldigte aus egoistischen Motiven gehandelt habe, sei neutral zu werten. Die von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachte Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten sei nicht verschuldensangemessen. Auch beträfen die zitierten Urteile des Obergerichts des Kantons Bern anders gelagerte Fälle. Die Verteidigung erachte eine Einsatzstrafe von 36 Strafeinheiten als angemessen.