12.2 Ad Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung Die Vorinstanz habe das objektive Tatverschulden zu Recht als leicht eingestuft. Dem Argument der Generalstaatsanwaltschaft, wonach straferhöhend zu berücksichtigen sei, dass beide Beschuldigte E.________ sowohl eine Übertretung als auch ein Vergehen anzuhängen versucht und durch ihre Aussagen einen erheblichen behördlichen Aufwand ausgelöst hätten, könne nicht gefolgt werden. Der damit verbundene behördliche Aufwand sei neutral zu gewichten. Bereits in der Voruntersuchung habe die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2018 das Verfahren gegen E.___