Die neu zu beurteilenden Delikte seien vor dem erwähnten Ersturteil begangen. Sämtliche zu beurteilenden Delikte erlaubten die Bildung einer Gesamtstrafe, da nach der «konkreten Methode» gleichartige Strafen ausgesprochen werden könnten. Der Schuldspruch und das Strafmass des Ersturteils seien rechtskräftig. Die falsche Anschuldigung gelte als schwerste Tat.