12 ne Tat bestens vorbereitet» bzw. «der Beschuldigte ging recht dreist vor»). Der vorinstanzlichen Urteilsbegründung könne grundsätzlich gefolgt werden, doch seien die hiervor genannten Komponenten zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen. Dies führe zu einer Reduktion von 100 auf 84 Tagessätze.