Der Gang der Rechtspflege sei durch die falsche Anschuldigung nicht in erheblichem Masse behindert worden. Schliesslich seien die zitierten Urteile des Obergerichts Bern nicht einschlägig, da die dortigen Täterschaften – im Gegensatz zur Beschuldigten – professionell vorgegangen seien («Der Beschuldigte hatte sei-