Soweit sie mit einer Anschuldigung an einen Dritten, mit dem Auslösen behördlichen Aufwands sowie mit der Behinderung der Rechtspflege argumentiere, sei zu entgegnen, dass dies bei den Straftatbeständen der falschen Anschuldigung und Begünstigung deliktsimmanent sei und nach dem Doppelverwertungsverbot nicht erneut berücksichtigt werden dürfe. Gleiches gelte für die egoistischen Motive und das Wissen um die tatsächlichen Verhältnisse. Die Strafuntersuchung gegen den Drittangeschuldigten habe rasch eingestellt werden können. Der Gang der Rechtspflege sei durch die falsche Anschuldigung nicht in erheblichem Masse behindert worden.