Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil erscheine eine unbedingte Strafe nicht notwendig. Die Beschuldigte habe sich seit Dezember 2017 nichts mehr zu schulden kommen lassen. Die Generalstaatsanwaltschaft begründe nicht, wie sie auf eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten komme. Soweit sie mit einer Anschuldigung an einen Dritten, mit dem Auslösen behördlichen Aufwands sowie mit der Behinderung der Rechtspflege argumentiere, sei zu entgegnen, dass dies bei den Straftatbeständen der falschen Anschuldigung und Begünstigung deliktsimmanent sei und nach dem Doppelverwertungsverbot nicht erneut berücksichtigt werden dürfe.